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Zuletzt geprüft am Rechtsstand: 17.10.2026 Redaktion: Jeremy Perrin
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Wird die E-Rechnungspflicht verschoben?

Nein, die E-Rechnungspflicht ist nicht verschoben. Im Jahressteuergesetz 2026 steht bislang keine Verschiebung; der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat sie am 22.06.2026 nur gefordert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2026 bleibt der 01.01.2027 geltendes Recht, eine Verschiebung ist nicht beschlossen.
  • Der ZDH hat am 22.06.2026 gefordert, die Pflicht nur für Unternehmen über 800.000 Euro Gesamtumsatz um ein Jahr auf den 01.01.2028 zu verschieben.
  • Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 vom 12.08.2026, die Stellungnahme des Bundesrates vom 25.09.2026 und die Gegenäußerung der Bundesregierung ändern die Übergangsfristen der E-Rechnungspflicht nicht.
  • Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz 2026 am 08.10.2026 in 1. Lesung beraten; Bericht des Finanzausschusses sowie 2. und 3. Lesung stehen noch aus.
  • Unternehmen im Inland müssen seit dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen können, ohne Übergangsregel.

Stand: 17.10.2026

Zuletzt geprüft: 18.10.2026 (Gesetzentwurf BR-Drs. 447/26, Stellungnahme des Bundesrates, Gegenäußerung BT-Drs. 21/8283, 1. Lesung am 08.10.2026). Stand des Gesetzestexts: 15.10.2026. Jede Änderung dieser Seite steht im Änderungsprotokoll mit Datum und Quelle.

Was fordert der ZDH und was nicht?

Die Frist zum 01.01.2027 ergibt sich aus der Umsatzgrenze der Übergangsregel. Unternehmen mit höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr dürfen 2027 noch Papier verwenden. Mit Zustimmung des Empfängers geht auch ein anderes elektronisches Format. Unternehmen darüber müssen ab dem 01.01.2027 E-Rechnungen an andere Unternehmen im Inland ausstellen. Eine Ausnahme gilt für Rechnungen per EDI1. EDI heißt elektronischer Datenaustausch. Der Wortlaut der Regel für 2027:

„2. bis zum 31. Dezember 2027 für einen nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028 ausgeführten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2) des die Rechnung ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat;“

Den Gesamtumsatz berechnet das Gesetz nach vereinnahmten Entgelten2. Die Regel für 2027 steht in der Übergangsvorschrift3.

Der ZDH hat seine Forderung im Papier „ZDH kompakt“ vom 22.06.2026 festgehalten4. Es trägt den Titel „Erst Spielregeln festlegen, dann starten – Verschiebung der E-Rechnungspflicht auf den 1. Januar 2028“. Der Verband verlangt eine „punktuelle Verschiebung“ der Ausstellungspflicht. Sie soll nur für Unternehmen gelten, deren Gesamtumsatz im Vorjahr über 800.000 Euro lag. Für sie soll die Pflicht vom 01.01.2027 auf den 01.01.2028 rücken. Die Frist 2028 und den Empfang lässt der Verband unangetastet.

Der Verband nennt drei Gründe. Erstens ist die überarbeitete Norm EN 16931 spät erschienen (EN 16931-1:2026, Mai 2026), ebenso das Mapping der Pflichtangaben. Zweitens setzen viele Softwareprodukte die aktuelle Fassung der Norm laut ZDH nicht richtig um. Das führe zu abgelehnten Rechnungen, Zahlungsverzögerungen und einem Risiko für den Vorsteuerabzug. Drittens verweist der Verband auf eine eigene Umfrage unter 1.926 Handwerksbetrieben von Anfang 2026 (Ergebnisse vom 18.05.2026). Rund zwei Drittel meldeten dort bereits Probleme beim Empfang.

Die Forderung ist die Position eines Berufsverbands. Bei der Recherche vom 03.09.2026 fand sich keine Aussage von BMF oder Bundesregierung zu einer Änderung des Zeitplans. Handwerk.com berichtete am 29.06.2026, weitere Titel folgten im Juli 2026. Daher stammt das kursierende „Juli“. Siehe alle Fristen von 2025 bis 2028 mit Rechtsgrundlage und ab wann die E-Rechnungspflicht für wen gilt.

Was steht im Jahressteuergesetz 2026 zur E-Rechnung?

Wir haben den Volltext des Regierungsentwurfs gelesen5. Wir haben gezielt nach „Absatz 38“ gesucht. In diesem Absatz regelt das Umsatzsteuergesetz die Fristen für die E-Rechnung. Treffer: null. Der Ausdruck „elektronische Rechnung“ kommt im ganzen Entwurf nur ein einziges Mal vor.

Diese eine Stelle betrifft die Lohnsteuer-Nachschau im Einkommensteuergesetz6. Der Entwurf erweitert dort das Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf Daten. Er nennt ausdrücklich „elektronische Rechnungen“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes7. Das ist eine Kontrollmaßnahme beim Datenzugriff. Sie ändert weder ein Datum noch eine Frist.

Der Entwurf ändert das Umsatzsteuergesetz durchaus, in den Artikeln 12, 13 und 14. Zwei Punkte liegen nahe an der Rechnungsstellung. Artikel 12 Nr. 1 berichtigt einen Verweis: Aus „Absatz 2 Satz 2“ wird „Absatz 2 Satz 5“. Das ist rein redaktionell8. Artikel 12 Nr. 5 streicht eine gegenstandslos gewordene Ordnungswidrigkeit9. Die Sanktion für Rechnungen bleibt bestehen10.

Das Projekt berührt die Übergangsvorschrift an anderer Stelle. Artikel 14 Nr. 9 schafft einen neuen Absatz 42, der die Reform der Organschaft zum 01.01.2030 regelt11. Diese Reform wurde zwischen dem Referentenentwurf und dem Regierungsentwurf von 2029 auf 2030 verschoben. Der Entwurf ändert sich also von Stufe zu Stufe.

Unsere Feststellungen beziehen sich auf den Regierungsentwurf, den das Kabinett am 12.08.2026 beschlossen hat. Eine spätere Fassung ist damit nicht erfasst. Der endgültige Gesetzestext existiert noch nicht.

Wo steht das Gesetzgebungsverfahren?

Diese Stationen des Jahressteuergesetzes 2026 sind belegt12. Soweit dokumentiert, steht dabei, ob sie an der Übergangsregel etwas ändern.

  1. 19.05.2026 – Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen, veröffentlicht am 26.05.2026.
  2. 12.08.2026 – Beschluss des Bundeskabinetts (Regierungsentwurf).
  3. 14.08.2026 – Zuleitung an den Bundesrat als BR-Drs. 447/26. Keine Änderung der Übergangsregel.
  4. 25.09.2026 – Stellungnahme des Bundesrates. Keine Änderung der Übergangsregel.
  5. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8283. Keine Änderung der Übergangsregel.
  6. 08.10.2026 – 1. Lesung im Bundestag. Der Entwurf ging an die Ausschüsse, federführend an den Finanzausschuss13. Eine 1. Lesung ändert den Text nicht.
  7. 02.11.2026 – Anhörung im Finanzausschuss, angesetzt für 16 bis 17.30 Uhr14.
  8. Noch offen: Bericht des Finanzausschusses, 2. und 3. Lesung im Bundestag. Kommentatoren erwarten die Verabschiedung für Ende 2026.

Der Finanzausschuss kann bei Jahressteuergesetzen Regelungen einfügen, die im ursprünglichen Entwurf fehlten. Eine Forderung wie die des ZDH könnte dort also noch aufgenommen werden, bevor das Gesetz endgültig verabschiedet wird.

Der zweite Durchgang im Bundesrat und der Termin der Schlussabstimmung sind zum Prüfdatum nicht dokumentiert. Wir tragen beides nach, sobald Quellen vorliegen.

Was gilt, wenn die E-Rechnungspflicht doch verschoben wird?

Zum Prüfdatum 11.10.2026 gibt es keinen Text, der die Pflicht verschiebt. Einen Mechanismus, der nirgends geschrieben steht, beschreiben wir deshalb nicht.

Würde die Forderung des ZDH unverändert übernommen, gewönnen nur Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr ein Jahr. Unternehmen mit höchstens 800.000 Euro haben diese Frist bis zum 31.12.2027 schon heute3. Nach der Forderung des ZDH würden weder die Frist zum 01.01.2028 noch die Pflicht zum Empfang verschoben. Nachlesen lässt sich, was zum 31.12.2026 und 2027 nach geltendem Recht endet.

Warum ist Warten trotzdem riskant?

Der Empfang von E-Rechnungen ist seit dem 01.01.2025 Pflicht, und keine Übergangsregel deckt ihn ab. Das BMF-Schreiben vom 15.10.2024 sagt dazu: „Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung“15. Die Übergangsregel weicht nur von den Vorschriften zur Ausstellung ab16. Auch die Forderung des ZDH zielt nicht auf den Empfang.

Der ZDH führt selbst Empfangsprobleme an. Rund zwei Drittel der befragten Betriebe nennen sie in seiner Umfrage. Das ist sein Argument, keine Feststellung dieser Seite. Aus Sicht der Redaktion bliebe wenig Zeit bis zum 01.01.2027, wenn eine Entscheidung erst mit der erwarteten Verabschiedung Ende 2026 fiele.

Sie können in vier Fragen prüfen, ob und ab wann Sie betroffen sind. Für den Einzelfall ist ein Steuerberater die richtige Adresse. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt die Pflicht zum Empfang auch für Kleinunternehmer17.

Häufige Fragen

Was gilt, wenn mein Gesamtumsatz 2026 genau 800.000 Euro beträgt?

Das Gesetz sagt „nicht mehr als 800 000 Euro“. Bei genau 800.000 Euro bleiben Sie für 2027 in der Ausnahme. Maßgeblich ist das Jahr 2026. Bei einer Organschaft zählt der Umsatz des gesamten Organkreises. Bei einer Gutschrift zählt der Gesamtumsatz des Gutschriftausstellers183. Gesamtumsatz 2026 mit dem Rechner ermitteln.

Hat sich das BMF zur Forderung des ZDH geäußert?

Bei unserer Recherche am 03.09.2026 fanden wir keine Stellungnahme des BMF oder der Bundesregierung zur Forderung. Ein drittes BMF-Schreiben fanden wir auch nicht. Es gibt zwei BMF-Schreiben zur E-Rechnung, vom 15.10.2024 und vom 15.10.2025.

Hat der Bundesrat schon einmal eine Verschiebung der E-Rechnung verlangt?

Ja, 2023, im Verfahren zur Einführung der Pflicht. Die Empfehlung BR-Drs. 433/1/23 forderte einen Aufschub um zwei Jahre, blieb aber ohne Wirkung. 2026 berührt die Stellungnahme des Bundesrates vom 25.09.2026 die Übergangsregel nicht.

Brauche ich ein eigenes E-Mail-Postfach für E-Rechnungen?

Nein. Die Finanzverwaltung schreibt: „Bei einem Empfang mittels E-Mail ist kein gesondertes E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen erforderlich.“19 Mehr dazu: E-Rechnungen empfangen, auch ohne eigene Software.

Muss mir ein Lieferant eine Papierrechnung schicken, wenn ich keine E-Rechnung empfangen kann?

Nein. Ein Empfänger, der keine E-Rechnung empfangen kann oder will, hat keinen Anspruch auf eine andere Rechnung20. Der Aussteller hat seine Pflichten erfüllt, wenn er eine E-Rechnung ausgestellt hat und seine Übermittlungsbemühungen belegt, zum Beispiel durch ein Sendeprotokoll.

Quellen

  1. § 27 Abs. 38 Nr. 2 und Nr. 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  2. § 19 Abs. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  3. § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  4. ZDH kompakt vom 22.06.2026 — zdh.de, abgerufen am 17.10.2026
  5. Regierungsentwurf Jahressteuergesetz 2026, BR-Drs. 447/26 — dserver.bundestag.de, abgerufen am 17.10.2026
  6. § 42g EStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  7. § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  8. § 14 Abs. 7 Satz 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  9. § 26a Abs. 2 Nr. 4 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  10. § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  11. BR-Drs. 447/26, Artikel 14 Nr. 9 (neuer § 27 Abs. 42 UStG, Organschaft nach § 2c UStG) — dserver.bundestag.de, abgerufen am 17.10.2026
  12. DIP-Vorgang 338349, Jahressteuergesetz 2026 — dip.bundestag.de, abgerufen am 17.10.2026
  13. DATEV-Nachricht zur 1. Lesung am 08.10.2026, BT-Drs. 21/8283 — datev.de, abgerufen am 17.10.2026
  14. Finanzausschuss des Bundestages, Anhörung zum Jahressteuergesetz 2026 — bundestag.de, abgerufen am 17.10.2026
  15. BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 62 — lfst.bayern.de, abgerufen am 17.10.2026
  16. § 27 Abs. 38 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  17. Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 2 UStAE, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
  18. BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 64 — lfst.bayern.de, abgerufen am 17.10.2026
  19. Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
  20. Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 4 und 5 UStAE, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
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