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Zuletzt geprüft am Rechtsstand: 16.10.2026 Redaktion: Jeremy Perrin
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800.000 € Grenze: wer ab 2027 E-Rechnungen ausstellen muss

Ab dem 1. Januar 2027 hängt die Form Ihrer Ausgangsrechnungen von Ihrem Gesamtumsatz 2026 ab. Beträgt er nicht mehr als 800.000 Euro, dürfen Sie für Umsätze aus 2027 weiter Papier senden, mit Zustimmung des Empfängers auch PDF.

Das Wichtigste in Kürze

  • Unternehmen mit nicht mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz 2026 dürfen für Umsätze aus 2027 noch Papier nutzen. Mit Zustimmung des Empfängers dürfen sie auch ein anderes Format wie PDF nutzen.
  • Ein Unternehmen mit genau 800.000 Euro Gesamtumsatz 2026 bleibt in der Übergangsregel, die Pflicht gilt erst oberhalb dieses Betrages.
  • Der Gesamtumsatz 2026 zählt nur Zahlungseingänge, netto und ohne den Verkauf von Anlagevermögen.
  • Der Gesamtumsatz 2026 steht erst nach dem 31. Dezember 2026 endgültig fest.
  • Unternehmen mit nicht mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz müssen E-Rechnungen trotzdem seit dem 1. Januar 2025 empfangen.

Stand: 16.10.2026

Welche Regel entscheidet ab dem 1. Januar 2027, und für wen?

Zwischen Unternehmern im Inland gilt die Pflicht zur E-Rechnung seit dem 1. Januar 20251. Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten Format, das ein Programm lesen kann. Das Gesetz erlaubt aber Übergangsfristen.

Die erste Frist gilt für alle Unternehmen2. Für Umsätze aus 2025 und 2026 dürfen Sie noch Papier nutzen. Mit Zustimmung des Empfängers dürfen Sie auch ein elektronisches Format nutzen, das die E-Rechnungsnorm nicht erfüllt.

Für Umsätze aus 2027 übernimmt die zweite Frist diese Rolle3. Sie gilt aber nur für Aussteller mit höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz 2026. 2027 beginnt also keine Pflicht. Es endet eine Ausnahme für einen Teil der Unternehmen.

Der Wortlaut der zweiten Frist4 lautet:

„Abweichend von […] kann eine Rechnung […] 2. bis zum 31. Dezember 2027 für einen nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028 ausgeführten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht […] entspricht, übermittelt werden, wenn der Gesamtumsatz […] des die Rechnung ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat;“

Zwei Bedingungen müssen beide stimmen. Erstens führen Sie den Umsatz nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028 aus. Zweitens übermitteln Sie die Rechnung spätestens bis zum 31. Dezember 2027.

Es zählt der Gesamtumsatz dessen, der die Rechnung ausstellt. Im Regelfall ist das der Umsatz des Leistenden, nicht der seines Kunden.

Das „vorangegangene Kalenderjahr“ ist für einen Umsatz aus 2027 das Jahr 2026. Es ist nicht 2025, kein Durchschnitt mehrerer Jahre und kein abweichendes Geschäftsjahr.

„Nicht mehr als 800 000 Euro“ schließt die Grenze selbst ein. Bei genau 800.000 Euro Gesamtumsatz 2026 bleiben Sie in der Übergangsregel3. Überschritten ist die Grenze erst bei jedem Euro darüber.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat am 22. Juni 2026 gefordert, die Ausstellungspflicht für Unternehmen über 800.000 Euro auf den 1. Januar 2028 zu verschieben5.

Beschlossen ist das nicht. Das Kabinett hat den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 am 12. August 2026 beschlossen6. Er ändert keine der drei Nummern der Übergangsregel7.

Dasselbe gilt für die Stellungnahme des Bundesrats vom 25. September 20268. Es gilt auch für die Gegenäußerung der Bundesregierung9 und für die erste Lesung im Bundestag am 8. Oktober 2026. Wir haben das am 11. Oktober 2026 geprüft.

Der 1. Januar 2027 ist damit geltendes Recht. Der Verfahrensstand im Einzelnen steht auf einer eigenen Seite.

Was zählt zum Gesamtumsatz, und was nicht?

Das Gesetz verweist für den Gesamtumsatz auf eine feste Definition10. Kein anderer Umsatzbegriff ist gemeint. Sie können die Definition mit Ihren eigenen Zahlen nachrechnen.

„Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des […] abzüglich folgender Umsätze:

1. Umsätze, die nach […] steuerfrei sind;

2. Umsätze, die nach […] steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.

Die Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eines Unternehmers bleiben bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach Satz 1 außer Ansatz.“

Vereinnahmt heißt: bezahlt, nicht in Rechnung gestellt. Der Gesamtumsatz 2026 addiert, was 2026 tatsächlich bei Ihnen eingegangen ist11.

Sie stellen im Dezember 2026 eine Rechnung, Ihr Kunde zahlt erst im Januar 2027. Dann zählt der volle Betrag nicht zum Gesamtumsatz 2026. Er zählt erst im Folgejahr. Den Unterschied zwischen Soll- und Ist-Versteuerung behandelt dieser Abschnitt nicht.

Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, „jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer“12. Der Gesamtumsatz ist damit ein Nettobetrag.

Ausgangspunkt sind Ihre steuerbaren Umsätze, also Lieferungen und sonstige Leistungen13. Davon ziehen Sie bestimmte steuerfreie Umsätze ab14.

Eine erste Gruppe steuerfreier Umsätze scheidet immer aus der Berechnung aus. Dazu gehören zum Beispiel die Vermietung von Grundstücken, Heilbehandlungen, Schul- und Bildungsleistungen, der Verkauf amtlicher Wertzeichen wie Briefmarken und Umsätze aus Rennwetten und Lotterien15.

Eine zweite Gruppe scheidet nur aus, wenn es sich um Hilfsumsätze handelt. Sonst bleibt sie im Gesamtumsatz enthalten. Das sind Kredit-, Zahlungs- und Wertpapierumsätze und andere Finanzumsätze, der Verkauf von Grundstücken und Leistungen aus Versicherungsverhältnissen16.

Außer Ansatz bleiben Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens17. Anlagevermögen sind Dinge, die Ihr Betrieb dauerhaft nutzt. Sie zählen nicht zum Gesamtumsatz, obwohl Geld fließt.

Verkaufen Sie 2026 eine Maschine oder einen Firmenwagen aus dem Anlagevermögen, rechnen Sie den Erlös vollständig heraus. Die Ausnahme hat keine weitere Bedingung. Sie gilt für jeden Verkauf von Anlagevermögen, egal wie hoch der Erlös ist und wie oft Sie verkaufen.

Liegen Sie nahe an der Grenze und haben 2026 Anlagevermögen verkauft, sieht Ihre Zahl vielleicht nach mehr als 800.000 Euro aus. Ihr Gesamtumsatz kann trotzdem nicht mehr als 800.000 Euro betragen. Das passiert, wenn der Verkaufserlös in der Zahl steckt.

Rechnen Sie diesen Erlös vor jedem Vergleich mit der Grenze heraus. In solchen Fällen entscheidet genau dieser Abzug, ob die Übergangsregel gilt oder die Pflicht schon ab 20273.

Warum 800.000 € in der GuV nicht 800.000 € Gesamtumsatz sind

Die Umsatzerlöse in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) werden nicht nach dem Zahlungseingang berechnet. Dieser Posten folgt nicht der Definition des Gesamtumsatzes11. Die Frage der bilanziellen Darstellung entscheidet diese Seite nicht.

Prüfen Sie die Summe „Umsatz“ Ihrer Rechnungssoftware für 2026, bevor Sie sie mit der Grenze vergleichen. Steht sie brutto oder netto da? Rechnet sie nach dem Datum der Rechnung oder nach dem Datum des Zahlungseingangs?

Die Grenzen von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr gehören zur Kleinunternehmer-Regel18. Sie nutzen dieselbe Definition des Gesamtumsatzes. Die Übergangsregel übernimmt diese Definition, aber nicht diese Grenzen und nicht diese Regel3.

Am Ende zählt allein der Gesamtumsatz 2026, berechnet aus Ihren tatsächlichen Zahlungseingängen des Jahres.

GmbH, UG, GbR bis 800.000 €: was 2027 noch erlaubt ist

Die Rechtsform spielt für die Grenze keine Rolle. Das Gesetz fragt nur nach dem Gesamtumsatz „des die Rechnung ausstellenden Unternehmers“ im Vorjahr3.

Das gilt auch für eine GmbH, eine UG (haftungsbeschränkt) oder eine GbR. Beträgt ihr Gesamtumsatz 2026 nicht mehr als 800.000 Euro, darf sie 2027 ausgeführte Umsätze weiter auf Papier abrechnen. Dafür braucht sie keine Zustimmung des Empfängers. Ein anderes elektronisches Format wie PDF ist nur mit Zustimmung des Empfängers erlaubt.

Die Rechnung muss bis zum 31. Dezember 2027 übermittelt sein. Wer genau 800.000 Euro erreicht, gehört noch dazu.

Auch für die kleine Gesellschaft entfällt nicht der Empfang von E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025. Das ist die Auffassung der Finanzverwaltung19. Auch die Aufbewahrung von acht Jahren entfällt nicht20.

Für Umsätze ab dem 1. Januar 2028 endet die zweite Frist. Dann gilt die Ausstellungspflicht auch für kleine Gesellschaften, soweit keine dauerhafte Ausnahme greift3.

Oft liest man „unter 800.000 Euro Jahresumsatz“. Das Gesetz sagt etwas anderes: „nicht mehr als 800 000 Euro“. Gemeint ist der Gesamtumsatz nach dem Umsatzsteuergesetz10. Er wird nach Zahlungseingängen berechnet, netto und ohne Anlagenverkäufe.

Welche Zahl bei Ihrer Gesellschaft maßgeblich ist, behandelt diese Seite nicht. Das gilt etwa für eine Organschaft oder ein Rumpfgeschäftsjahr, also ein verkürztes Geschäftsjahr. Das ist eine Frage für den Steuerberater.

Wie Sie den Gesamtumsatz 2026 vor dem Jahreswechsel abschätzen

Der Gesamtumsatz 2026 steht erst mit Ablauf des 31. Dezember 2026 endgültig fest. Die Übergangsregel gilt aber schon für Umsätze ab dem 1. Januar 20273. Ihr Text sieht dafür keine zusätzliche Frist vor. Die Übersicht zeigt alle Fristen mit Status und Rechtsgrundlage.

Sie müssen Ihre Entscheidung deshalb auf eine Schätzung stützen. So gehen Sie vor:

  1. Nehmen Sie die Zahlungseingänge von Januar bis Ende November 2026 auf Ihren Konten. Die gestellten Rechnungen zählen nicht.
  2. Addieren Sie die Zahlungseingänge, die Sie für Dezember noch erwarten, so gut Sie das abschätzen können.
  3. Ziehen Sie die darin enthaltene Umsatzsteuer ab.
  4. Ziehen Sie die steuerfreien Umsätze ab, die das Gesetz ausnimmt: die erste Gruppe immer, die zweite nur, wenn es Hilfsumsätze sind14.
  5. Ziehen Sie den Erlös aus dem Verkauf von Anlagevermögen ab17.

Das Ergebnis ist eine Schätzung, nicht der endgültige Gesamtumsatz. Der Umsatzgrenze-Rechner für den Gesamtumsatz 2026 führt diese Schätzung Schritt für Schritt durch.

Der Zeitpunkt der Zahlung zählt. Eine große Kundenzahlung kann kurz vor oder kurz nach dem 31. Dezember 2026 eingehen. Dann wandert der ganze Betrag in das eine oder das andere Jahr. Das liegt daran, dass der Tag des Zahlungseingangs entscheidet, nicht das Datum der Rechnung.

Landet Ihre Schätzung nahe an der Grenze, gilt die allgemeine Regel. Der Einzelfall ist eine Frage für den Steuerberater.

Diese Seite behandelt weder eine Gründung im Jahr 2026 noch ein unvollständiges Kalenderjahr. Sie behandelt auch weder die Organschaft noch die Gutschrift. Das Gesetz sagt dazu nur „des die Rechnung ausstellenden Unternehmers“ und „im vorangegangenen Kalenderjahr“3. Solche Fälle verlangen eine individuelle Prüfung.

In vier Fragen prüfen, ob Sie ab 2027 oder erst ab 2028 ausstellen müssen

Knapp an der Grenze: Umstellen dürfen Sie ohnehin

Die Übergangsregel erlaubt Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, ein PDF. Eine E-Rechnung verbietet sie nicht3.

Zwischen inländischen Unternehmern brauchen Sie für eine E-Rechnung keine Zustimmung21. Die Zustimmungsregel greift dort nicht, wo die Pflicht besteht1. Eine E-Rechnung an einen inländischen Unternehmer können Sie also nie zu Unrecht ausstellen. Ein PDF können Sie zu Unrecht versenden.

Die Übergangsregel berührt weder den Empfang noch die Aufbewahrung. Jeder inländische Unternehmer muss seit dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können. Das ist die Auffassung der Finanzverwaltung. Eine Zustimmung ist dafür nicht nötig1921.

Rechnungen müssen Sie außerdem acht Jahre aufbewahren20. Hier steht, was der Empfang von E-Rechnungen seit 2025 verlangt. Ein Unternehmen über 800.000 Euro, das sich erst Ende 2026 mit dem Thema befasst, ist beim Empfang seit 2025 im Rückstand.

EDI heißt: elektronischer Datenaustausch zwischen Computern in einem festen Format. Wer so nach der Empfehlung 94/820/EG fakturiert, darf eine Rechnung für einen 2027 ausgeführten Umsatz bis Ende 2027 so ausstellen22. Dafür gibt es keine Umsatzgrenze, aber der Empfänger muss zustimmen. Das kann etwa Zulieferer des Handels oder der Automobilindustrie betreffen.

Ein Umsatz, den Sie im Dezember 2026 ausführen und erst im Januar 2027 in Rechnung stellen, erfüllt die Bedingung der ersten Frist nicht. Sie verlangt eine Rechnung „bis zum 31. Dezember 2026“2. Er fällt auch nicht unter die zweite Frist, denn sie erfasst nur Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2026 ausgeführt werden3. Diese Seite stellt beide Grenzen fest, mehr nicht.

Mögliche Bußgelder behandelt diese Seite bewusst nicht. Was bei einem Verstoß droht, steht auf einer eigenen Seite. Das eigentliche Risiko liegt eher beim Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers. Vorsteuerabzug heißt: Ihr Kunde zieht die Umsatzsteuer auf Ihrer Rechnung von seiner eigenen Steuer ab.

Die zweite und die dritte Frist enden mit Umsätzen vor dem 1. Januar 2028. Dann gilt die Pflicht für inländische Umsätze zwischen Unternehmern ohne Übergangsregel1. Sie gilt seit 2025 und nicht erst seit 2028: alle Fristen der E-Rechnungspflicht im Überblick. Ein Programm für XRechnung und ZUGFeRD finden Sie bei acht geprüften Anbietern und den Formaten, die sie erzeugen.

Häufige Fragen

Gilt die 800.000-Euro-Grenze auch für GmbH und UG?

Ja. Die Grenze knüpft an den Gesamtumsatz des Ausstellers an, nicht an die Rechtsform3. Der Gesetzestext nennt keine Rechtsform.

Was gilt bei genau 800.000 Euro Gesamtumsatz?

Dann bleiben Sie in der Übergangsregel. Das Gesetz sagt „nicht mehr als 800 000 Euro“. Überschritten wird die Grenze erst bei jedem Euro darüber3.

Ist der Gesamtumsatz dasselbe wie der Umsatz in der GuV?

Nein. Der Gesamtumsatz rechnet nach Zahlungseingängen und netto ohne Umsatzsteuer10. Verkäufe von Anlagevermögen zählen nicht mit. Die GuV folgt anderen Regeln.

Welches Jahr zählt für Rechnungen im Jahr 2027?

Das vorangegangene Kalenderjahr, also 2026. Für Umsätze aus 2028 gibt es keine Umsatzgrenze mehr, weil die zweite Frist ausläuft3.

Müssen Unternehmen unter 800.000 Euro E-Rechnungen empfangen?

Ja, seit dem 1. Januar 2025 und ohne Umsatzgrenze19. Die Grenze betrifft nur die Ausstellung.

Quellen

  1. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  2. § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23.09.2026
  3. § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23.09.2026
  4. § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG, Wortlaut — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  5. ZDH kompakt vom 22.06.2026 — zdh.de, abgerufen am 16.10.2026
  6. Jahressteuergesetz 2026, Regierungsentwurf, BR-Drs. 447/26 — dserver.bundestag.de, abgerufen am 11.10.2026
  7. § 27 Abs. 38 Nr. 1 bis 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23.09.2026
  8. Stellungnahme des Bundesrates vom 25.09.2026, BR-Drs. 447/26 (Beschluss) — dserver.bundestag.de, abgerufen am 11.10.2026
  9. Gesetzentwurf mit Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8283 — dserver.bundestag.de, abgerufen am 11.10.2026
  10. § 19 Abs. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  11. § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  12. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.09.2026
  13. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 16.10.2026
  14. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  15. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG: steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. i, Nr. 9 Buchst. b und Nr. 11 bis 29 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  16. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG: steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis h, Nr. 9 Buchst. a und Nr. 10 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  17. § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  18. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  19. Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 1 UStAE — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 16.10.2026
  20. § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  21. § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  22. § 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23.09.2026
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