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E-Rechnung Pflicht ab wann: alle Fristen im Überblick
Empfangen müssen alle Unternehmen E-Rechnungen seit dem 01.01.2025. Ausstellen müssen Sie sie an Firmen im Inland für Umsätze ab dem 01.01.2028, bei über 800.000 Euro Gesamtumsatz 2026 ab dem 01.01.2027, als Kleinunternehmer nie.
Das Wichtigste in Kürze
- Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen seit dem 01.01.2025 empfangen können, ohne Übergangsfrist.
- Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2026 müssen Rechnungen an Unternehmen im Inland für Umsätze ab dem 01.01.2027 als E-Rechnung ausstellen.
- Unternehmen mit höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2026 dürfen für Umsätze aus 2027 noch Papier nutzen, wenn sie die Rechnung bis zum 31.12.2027 übermitteln.
- Für Umsätze ab dem 01.01.2028 gibt es keine Übergangsregel mehr.
- Kleinunternehmer müssen nie E-Rechnungen ausstellen, aber empfangen und acht Jahre aufbewahren.
Stand: 17.10.2026
Ab wann ist die E-Rechnung Pflicht?
Die Matrix zeigt für jedes Jahr, welches Format das Gesetz noch zulässt1. Das Jahr ist das Jahr, in dem Sie die Leistung ausgeführt haben. Die Zeile 2027 hängt vom Gesamtumsatz des Jahres 2026 ab2. Der Gesamtumsatz zählt, was Sie tatsächlich eingenommen haben, ohne Umsatzsteuer. Ein Jahresabschlussumsatz zählt nicht.
| Umsatz ausgeführt | Gesamtumsatz im Vorjahr | Papier | PDF und andere Formate | E-Rechnung |
|---|---|---|---|---|
| 2025 und 2026 | egal | zulässig, ohne Zustimmung (Nr. 1) | zulässig, mit Zustimmung des Empfängers (Nr. 1) | jederzeit möglich |
| 2027 | über 800.000 Euro | nicht mehr zulässig | nur per EDI mit Zustimmung des Empfängers (Nr. 3) | Pflicht |
| 2027 | nicht mehr als 800.000 Euro | zulässig, ohne Zustimmung (Nr. 2) | zulässig, mit Zustimmung des Empfängers (Nr. 2); per EDI nach Nr. 3 | freiwillig |
| ab 2028 | egal | nicht mehr zulässig | nicht mehr zulässig | Pflicht |
Die Matrix gilt für Rechnungen zwischen Unternehmen im Inland. Dauerhaft ausgenommen bleiben Kleinunternehmer3. Dasselbe gilt für Rechnungen bis 250 Euro Gesamtbetrag4 und für Fahrausweise5. Auch die steuerfreien Umsätze der Nummern 8 bis 29 aus der gesetzlichen Liste der Steuerbefreiungen6, und Leistungen an Privatkunden sind ausgenommen. Die Übergangsregeln gelten außerdem nur, wenn Sie die Rechnung bis zum 31.12.2026 beziehungsweise 31.12.2027 übermitteln. Die genauen Bedingungen zeigt die Tabelle weiter unten.
Gilt die E-Rechnungspflicht nicht schon seit 2025?
Ja, die Pflicht zum Ausstellen gilt seit dem 01.01.2025. Ein Unternehmer im Inland muss seine Rechnung an einen anderen Unternehmer im Inland als E-Rechnung ausstellen7. Beide Seiten müssen im Inland ansässig sein oder in einem Gebiet, das das Gesetz für diese Regel dem Inland gleichstellt8. Fehlt das bei einer Seite, gilt die Pflicht nicht. „Seit 2025“ ist also richtig, aber unvollständig. Den Gesetzestext finden Sie auf gesetze-im-internet.de. Die nächsten Abschnitte erklären die Übergangsregeln, die den Zeitpunkt der Pflicht verschieben.
In der Praxis hat sich seit 2025 deshalb wenig geändert. Betrachten wir einen Umsatz, den Sie nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2027 ausgeführt haben. Dann dürfen Sie die Rechnung bis zum 31.12.2026 auf Papier übermitteln. Mit Zustimmung des Empfängers ist auch ein anderes elektronisches Format erlaubt9. Papier braucht keine Zustimmung, ein anderes elektronisches Format schon. Diese Ungleichheit steht so im Gesetz.
Ein einfaches PDF ist rechtlich eine sonstige Rechnung, keine E-Rechnung. Das Gesetz unterscheidet beide Begriffe10. Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten Format vorliegen. Dieses Format muss der europäischen Norm der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen11.
Der Empfang bleibt von den Übergangsregeln unberührt. Seit dem 01.01.2025 muss jeder Empfänger E-Rechnungen annehmen können, auch ein Kleinunternehmer. Er darf sie nicht ablehnen. Muss der Aussteller eine E-Rechnung ausstellen, braucht er dafür keine Zustimmung des Empfängers12. Was der Empfang praktisch verlangt, erklärt E-Rechnungen empfangen. Jedes Unternehmen bewahrt ausgestellte und empfangene Rechnungen acht Jahre auf13. Wann die Frist läuft, erklärt acht Jahre aufbewahren, ab wann die Frist läuft.
Welche Frist gilt für meinen Betrieb?
Nur zwei Angaben aus Ihrem Betrieb entscheiden über die Frist. Die erste ist der Tag, an dem Sie den Umsatz ausgeführt haben. Die zweite ist der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres2. Welches Rechnungsprogramm Sie nutzen, spielt keine Rolle. Rechtsform und Zahl der Beschäftigten spielen ebenfalls keine Rolle.
Wenn beide Angaben feststehen, ordnen Sie Ihren Fall einer von drei Regeln zu1. Jede Regel hat zwei Grenzen: ein Zeitfenster für die Ausführung des Umsatzes und eine Frist für die Rechnung selbst. Den Wortlaut finden Sie auf gesetze-im-internet.de.
| Nummer | Umsatz ausgeführt | Rechnung bis | Wer | Zulässig statt E-Rechnung |
|---|---|---|---|---|
| Nr. 1 | „nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027“ | übermittelt bis 31.12.2026 | alle Unternehmen, ohne Umsatzgrenze | Papier; oder, mit Zustimmung des Empfängers, ein elektronisches Format, das nicht den Anforderungen an eine E-Rechnung entspricht |
| Nr. 2 | „nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028“ | übermittelt bis 31.12.2027 | Aussteller, deren gesamter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr „nicht mehr als 800 000 Euro“ betrug | Papier; oder, mit Zustimmung des Empfängers, ein elektronisches Format, das nicht den Anforderungen an eine E-Rechnung entspricht |
| Nr. 3 | „nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028“ | ausgestellt bis 31.12.2027 | alle Unternehmen, ohne Umsatzgrenze | nur EDI nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994, mit Zustimmung des Empfängers; kein Papier |
Der Gesetzestext verwendet in den Nummern 1 und 2 das Wort übermittelt, in der Nummer 3 dagegen ausgestellt. Die Spalte „Rechnung bis“ gibt beide Wörter so wieder, wie sie im Gesetz stehen. Die Zustimmung des Empfängers betrifft in allen drei Nummern nur das elektronische Format, nie das Papier.
Wer im Jahr 2026 mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz hatte, muss für jeden Umsatz ab dem 01.01.2027 eine E-Rechnung ausstellen. Für ihn gilt die Ausnahme der Nr. 2 nicht mehr14. Was Sie bis Ende 2026 tun müssen, steht auf der Seite E-Rechnung Pflicht 2027: was bis zum 31.12.2026 zu regeln ist.
Wer im Jahr 2026 nicht mehr als 800.000 Euro hatte, darf dieselbe Ausnahme ein Jahr länger nutzen. Sie gilt dann für Umsätze, die vor dem 01.01.2028 ausgeführt werden. Daneben bleibt der Weg über EDI offen. EDI ist ein elektronischer Datenaustausch zwischen Firmen nach einer EU-Empfehlung von 1994. Dafür gibt es keine Umsatzgrenze15.
Ab 2028 gilt keine Übergangsregel mehr. Die Nr. 2 und die Nr. 3 laufen mit den Umsätzen aus, die vor dem 01.01.2028 ausgeführt werden. Danach gilt keine neue Regel. Es gilt die Pflicht, die schon seit 2025 besteht7. Der 01.01.2028 steht in keinem Gesetzestext als Datum des Inkrafttretens. Manchmal wird dieser Termin aus der Nr. 3 hergeleitet. Das ist falsch, denn die Nr. 3 betrifft nur Rechnungen per EDI15.
Wer die Frist versäumt, kann unter die Bußgeldvorschriften fallen. Was bei einem Verstoß droht, steht auf der Seite Strafe und Bußgeld bei der E-Rechnung. Eine Summe nennen wir hier bewusst nicht, damit keine Zahl ohne den vollständigen Rahmen kursiert. Die vier Fristen mit Status und Rechtsgrundlage finden Sie unter alle Fristen mit Status und Rechtsgrundlage. Welche Anbieter XRechnung und ZUGFeRD erzeugen, zeigt der Vergleich acht geprüfte Anbieter und die Formate, die sie erzeugen. Eine Empfehlung geben wir an dieser Stelle nicht.
In vier Fragen prüfen, ab wann Sie selbst ausstellen müssen
Was zählt als Gesamtumsatz, und welches Jahr ist gemeint?
Die Grenze von 800.000 Euro bezieht sich auf den Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr14. Für einen Umsatz aus 2027 zählt also das Jahr 2026. Für einen Umsatz aus 2026 zählt das Jahr 2025. Weder der Umsatz des laufenden Jahres noch eine Zahl aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung entscheidet.
Der Gesamtumsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze. Das Gesetz berechnet ihn nach vereinnahmten Entgelten16. Es zählen also die Zahlungseingänge, nicht die gestellten Rechnungen. Als Entgelt zählt der Betrag ohne Umsatzsteuer. Abgezogen werden die steuerfreien Umsätze, die das Gesetz in Nummer 1 und Nummer 2 des Satzes nennt. Verkäufe von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zählen nicht mit17. Wer eine Maschine oder ein Firmenfahrzeug verkauft, lässt diesen Erlös bei der Berechnung weg.
Das Gesetz schreibt „nicht mehr als 800 000 Euro“. Wer genau 800.000 Euro erreicht, bleibt in der Übergangsregel. Die Grenze ist erst darüber überschritten14.
Die Schwellen von 25.000 Euro und 100.000 Euro gehören zur Kleinunternehmerregelung18. Sie beruhen auf derselben Definition des Gesamtumsatzes. Die Grenze ist aber eine andere, und die Wirkung auch. Mit den 800.000 Euro der Übergangsregel haben sie nichts zu tun. Wie sich der Gesamtumsatz bei einer Gutschrift, bei Rechnungsstellung durch einen Dritten oder innerhalb einer Organschaft berechnet, behandelt dieser Beitrag nicht.
Rechnungsdatum oder Leistungsdatum: welcher Tag entscheidet?
Es zählt der Tag, an dem Sie den Umsatz ausgeführt haben. Das Gesetz ordnet jeden Vorgang nach diesem Tag einer der drei Regeln zu1. Es spricht von einem „für einen […] ausgeführten Umsatz“. Das Datum auf der Rechnung spielt für diese Zuordnung keine Rolle.
Jede Regel stellt zwei getrennte Bedingungen, die beide erfüllt sein müssen. Die erste ist ein Zeitfenster für die Ausführung des Umsatzes. Die zweite ist eine eigene Frist für die Rechnung. Bei der Nr. 1 muss die Rechnung bis zum 31.12.2026 übermittelt sein9. Bei der Nr. 2 gilt der 31.12.202714. Fehlt eine der beiden Bedingungen, greift die Regel nicht.
Eine Rechnung, zu der Sie verpflichtet sind, müssen Sie innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung ausstellen, unabhängig vom Format19. Ein Grenzfall: Sie führen eine Leistung im Dezember 2026 aus und stellen die Rechnung erst im Januar 2027. Die Nr. 1 deckt diesen Fall nicht ab, denn die Rechnung ist nach dem 31.12.2026 übermittelt. Die Nr. 2 deckt ihn auch nicht ab, denn sie betrifft nur Umsätze nach dem 31.12.2026. Nach dem Wortlaut erfasst also keine Regel den Fall. Mehr dazu steht auf der Seite Pflicht 2027: Leistung im Dezember 2026, Rechnung im Januar 2027.
Wer muss nie eine E-Rechnung ausstellen?
Kleinunternehmer dürfen ihre Rechnung immer als sonstige Rechnung übermitteln, also auf Papier oder, mit Zustimmung des Kunden, als PDF3. Nach Auffassung der Finanzverwaltung braucht das PDF diese Zustimmung20. Eine E-Rechnung geht immer ohne Zustimmung. Das Jahressteuergesetz 2024 hat diese Ausnahme eingeführt (BGBl. 2024 I Nr. 387). Sie ist an keine Übergangsregel gebunden und gilt deshalb dauerhaft1. Sie betrifft nur das Ausstellen. Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können. Seit dem 01.01.2025 müssen sie diese wie jeder andere Unternehmer acht Jahre aufbewahren13. Verboten ist die E-Rechnung für sie nicht. Wer als Kleinunternehmer eine ausstellen möchte, kann das tun.
Zwei weitere Ausnahmen sind ebenfalls dauerhaft. Eine Rechnung bis 250 Euro Gesamtbetrag darf immer eine sonstige Rechnung sein21. Der Gesamtbetrag ist der Betrag brutto, also mit Umsatzsteuer. Nach dem BMF-Schreiben zählt der Gesamtbetrag der Rechnung, nicht der Anteil einer einzelnen Leistung22. Für Fahrausweise gilt dieselbe Ausnahme, aber ohne Betragsgrenze23.
Drei Fälle liegen von vornherein außerhalb der Pflicht, weil die Vorschrift sie nicht erfasst7. Das ist keine Ausnahme, sondern fehlende Reichweite. Der erste Fall ist eine Leistung an einen Nicht-Unternehmer, also reines B2C-Geschäft. Der zweite ist eine Leistung an einen Partner, der nicht im Inland ansässig ist24. Der dritte sind die steuerfreien Umsätze der Nummern 8 bis 29 aus der gesetzlichen Liste der Steuerbefreiungen6. Das Gesetz nimmt sie von der Pflicht zum Ausstellen aus19.
Wird der 01.01.2027 noch verschoben?
Nach dem Stand vom 11.10.2026 ändert kein Dokument im Verfahren zum Jahressteuergesetz 2026 die Übergangsregeln1. Das gilt für den Regierungsentwurf25. Es gilt auch für die Stellungnahme des Bundesrats vom 25.09.2026, für die Gegenäußerung der Bundesregierung und für die erste Lesung im Bundestag am 08.10.202626.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat am 22.06.2026 gefordert, die Pflicht für Aussteller über 800.000 Euro auf den 01.01.2028 zu verschieben27. Das ist die Position eines Verbands, kein Gesetzestext. Offen sind noch der Finanzausschuss und die Schlussabstimmung. Was Sie bis zum 31.12.2026 regeln müssen, steht auf der Seite E-Rechnung Pflicht 2027. Jede Änderung erscheint im Änderungsprotokoll mit Datum und Quelle.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht für alle?
Die Pflicht zum Ausstellen gilt seit dem 01.01.20257. Übergangsregeln erlauben noch Papier oder andere Formate. Für Umsätze aus 2025 und 2026 gilt das für alle Aussteller. Für Umsätze aus 2027 gilt es nur bei höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2026 oder per EDI. Für Umsätze ab dem 01.01.2028 gibt es keine Übergangsregel mehr.
Muss ich ab 2027 E-Rechnungen ausstellen, wenn ich unter 800.000 Euro Umsatz habe?
Nein, wenn Ihr Gesamtumsatz im Jahr 2026 nicht mehr als 800.000 Euro betrug. Dann dürfen Sie für Umsätze aus 2027 noch Papier nutzen. Mit Zustimmung des Empfängers ist auch ein anderes elektronisches Format erlaubt14. Es zählt der Gesamtumsatz, nicht der Jahresumsatz aus der Buchhaltung2. Wer genau 800.000 Euro erreicht, bleibt in der Regel.
Ab wann müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
Nie. Kleinunternehmer dürfen ihre Rechnung immer als sonstige Rechnung übermitteln3. Empfangen und acht Jahre aufbewahren müssen sie E-Rechnungen trotzdem.
Ab wann muss ich E-Rechnungen empfangen können?
Seit dem 01.01.2025, ohne Übergangsfrist und unabhängig von Umsatz und Rechtsform. Die Übergangsregeln betreffen nur das Ausstellen1.
Zählt das Rechnungsdatum oder das Leistungsdatum?
Das Datum, an dem Sie den Umsatz ausgeführt haben. Eine Leistung vom Dezember 2026, die erst im Januar 2027 abgerechnet wird, fällt nach dem Wortlaut unter keine der drei Nummern. Einzelheiten stehen unter E-Rechnung Pflicht 2027.
Wird die E-Rechnungspflicht 2027 verschoben?
Stand 11.10.2026: Nein. Kein Dokument im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2026 ändert die Übergangsregeln1. Der Termin bleibt geltendes Recht, solange kein Gesetz ihn ändert.
Quellen
- § 27 Abs. 38 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 19 Abs. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 34a Satz 4 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 33 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 34 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 4 Nr. 8 bis 29 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 1 Abs. 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 14 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- Abschn. 14.7a Abs. 3 Satz 1 UStAE (BMF-Schreiben vom 15.10.2025) — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 33 Satz 1 und Satz 4 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 23 — lfst.bayern.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- BR-Drs. 447/26 — dserver.bundestag.de, abgerufen am 17.10.2026
- DIP, Vorgang Jahressteuergesetz 2026, mit BT-Drs. 21/8283 — dip.bundestag.de, abgerufen am 17.10.2026
- ZDH kompakt vom 22.06.2026 — zdh.de, abgerufen am 17.10.2026
Pflicht & Fristen
- Fristen im ÜberblickAlle Stichtage von 2025 bis 2028
- E-Rechnung Pflicht ab wannWer ab wann ausstellen muss
- 800.000-€-GrenzeWas zum Gesamtumsatz zählt
- PDF-Rechnung noch erlaubt?Was 2026, 2027 und ab 2028 gilt
- Zustimmung zur PDF-RechnungRechtslage und Musterschreiben
- E-Rechnung empfangenWas Sie seit 2025 können müssen
- DauerrechnungenMiet- und Wartungsverträge
- Aufbewahrungsfrist: 8 Jahre, nicht 10Wie lange Sie E-Rechnungen speichern
- E-Rechnung StrafeWas bei Verstößen droht
- E-Rechnung verschobenE-Rechnung Pflicht verschoben? Stand des JStG 2026
- E-Rechnung Pflicht 2027Wen sie trifft und was zu tun ist
- Kleinbetragsrechnung 2026Kleinbetragsrechnung 2026: Regeln bis 250 Euro
- Bewirtungsbeleg und E-RechnungPflichtangaben und E-Rechnung
- Reverse-Charge-Rechnung nach § 13bBauleistungen, Muster, E-Rechnung
Nach Betriebsart
- RatgeberÜbersicht nach Unternehmensform
- KleinunternehmerEmpfangen ja, E-Rechnungen ausstellen nie Pflicht
- FreiberuflerWas für Selbstständige gilt
- KleingewerbePflichten für kleine Gewerbebetriebe
- VereineWann die Pflicht für Vereine greift
- VermieterSteuerfreie oder steuerpflichtige Miete
- Kleinunternehmerregelung 2026Grenzen und E-Rechnung
- Rechnung als Kleinunternehmer: Muster mit PflichtangabenMuster mit allen Pflichtangaben
- E-Rechnung nach BrancheWas für Ihren Betrieb gilt
Formate
- XRechnungDas reine XML-Format
- ZUGFeRDPDF mit eingebetteten Daten
- XRechnung oder ZUGFeRDWelches Format zu Ihnen passt
- E-Rechnung per E-MailWas beim Versand als Anhang gilt
- XRechnung-FehlercodesAlle Prüfregeln mit Originalmeldung
- XRechnung öffnenViewer, ELSTER und kostenlose Wege
- ZUGFeRD-Rechnung erstellenProfile, Tools, Prüfung
- E-Rechnung ablehnenFehlerhafte E-Rechnungen zurückweisen
Software
- E-Rechnung Software kostenlosWas gratis wirklich reicht
- Software für KleinunternehmerWas zum Empfangen reicht
- Lexware OfficeTarife, Versand und Empfang
- sevDeskTarife, Versand und Empfang
- AccountableTarife, Versand und Empfang
- easybillTarife, Versand und Empfang
- FastBillTarife, Versand und Empfang
- BuchhaltungsButlerTarife, Versand und Empfang
- PapierkramPreise und E-Rechnung
Vergleiche
- Alle VergleicheÜbersicht aller Gegenüberstellungen
- Software-Vergleich11 Anbieter nebeneinander
- Lexware Office vs sevDeskWelches für wen
- Lexware Office vs AccountableAb welchem Tarif Versand und Empfang
- Lexware Office vs WISO MeinBüroMonatstarif oder Jahresabo
- Accountable vs sevDeskFür Selbstständige verglichen
- sevDesk vs BuchhaltungsButlerVersand und Empfang nach Tarif
- sevDesk vs FastBillWelcher Tarif sendet und empfängt
- Lexware Office AlternativeWenn Lexware Office nicht passt
- sevDesk AlternativeWenn sevDesk nicht passt
- sevDesk vs. PapierkramE-Rechnung und Preise im Vergleich
- WISO MeinBüro AlternativeOhne Jahresabo, mit E-Rechnung
- sevDesk vs. WISO MeinBüroWer empfängt E-Rechnungen?
- Lexware Office vs. PapierkramPreise und E-Rechnung im Vergleich
- easybill AlternativeJe nach Grund für den Wechsel
- easybill vs. sevDeskE-Rechnung senden und empfangen
- FastBill AlternativeWann sich ein Wechsel lohnt
- Lexware Office vs. FastBillPreise und E-Rechnung im Vergleich
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