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Zuletzt geprüft am Rechtsstand: 17.10.2026 Redaktion: Jeremy Perrin

Glossar zur E-Rechnung

Dieses Glossar erklärt 25 Begriffe der E-Rechnung in einfachen Worten. Zu jedem Begriff nennt es die Quelle: das Gesetz, die Verwaltungsanweisung oder die Stelle, die den Standard herausgibt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Glossar erklärt 25 Begriffe der E-Rechnung, geordnet von A bis Z.
  • Ein PDF ohne eingebettete strukturierte Daten ist keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung.
  • Unternehmer müssen Rechnungen acht Jahre aufbewahren, nicht zehn Jahre.
  • Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnung ausstellen, aber E-Rechnungen empfangen und acht Jahre aufbewahren.

Stand: 17.10.2026

Die Definitionen geben die allgemeine Rechtslage wieder und ersetzen keine Steuerberatung. Wie wir Quellen gewichten und Angaben prüfen, beschreibt die Methodik.

A

Aufbewahrungsfrist

Unternehmer müssen Rechnungen acht Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres aufbewahren, in dem die Rechnung ausgestellt wurde12. Bei einer E-Rechnung müssen Sie mindestens den strukturierten Teil unverändert aufbewahren, ein Ausdruck genügt nicht. Zehn Jahre gelten weiterhin für Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse3. Keine Frist läuft ab, solange die Unterlagen für eine offene Festsetzungsfrist wichtig sind3.

Siehe auch: E-Rechnung, Kleinunternehmer

Mehr dazu: Aufbewahrungsfrist: 8 Jahre, nicht 10

B

Business Term (BT)

Ein Business Term (BT) ist ein einzelnes Datenelement der EN 16931 mit einer Nummer4. Zusammengehörige Elemente bilden eine Business Group (BG). BT-10 ist die Käuferreferenz (Buyer reference), die XRechnung über die Regel BR-DE-15 zwingend verlangt5. BT-24 ist die Spezifikationskennung, an der Sie Format und Profil einer Datei ablesen6.

Siehe auch: EN 16931, Schematron, Profil (ZUGFeRD)

Mehr dazu: XRechnung: Kennung BT-24 und Versionen

C

CIUS

CIUS steht für Core Invoice Usage Specification und bezeichnet eine Anwendungsspezifikation der europäischen Norm EN 16931. XRechnung ist eine solche Spezifikation: kein eigenes Format neben der Norm, sondern ihre deutsche Ausprägung7. Der Validator der KoSIT prüft die deutschen Zusatzregeln (Codes BR-DE) nur, wenn das Feld BT-24 eine XRechnung-Kennung trägt8. Eine ZUGFeRD-Datei im Profil EN 16931 wird ohne diese Regeln geprüft8.

Siehe auch: EN 16931, XRechnung, Schematron

Mehr dazu: XRechnung: Format, Version und wann Sie es brauchen

D

Dauerrechnung

Eine Dauerrechnung betrifft einen Dauervertrag wie Miete, Pacht oder Wartung, der selbst als Rechnung gilt, wenn er alle Pflichtangaben enthält9. Besteht E-Rechnungspflicht, genügt nach Auffassung der Finanzverwaltung eine E-Rechnung für den ersten Teilleistungszeitraum, mit Vertrag als Anhang oder klarem Hinweis910. Ändern sich die Pflichtangaben, etwa bei einer Mieterhöhung, müssen Sie die E-Rechnung berichtigen oder neu ausstellen910. Vor dem 01.01.2027 als sonstige Rechnung erteilte Dauerrechnungen brauchen laut BMF-Schreiben vom 15.10.2024 keine zusätzliche E-Rechnung, solange sich die Angaben nicht ändern11.

Siehe auch: Rechnungsberichtigung, Sonstige Rechnung

Mehr dazu: Dauerrechnungen: Miet- und Wartungsverträge im Detail

E

E-Rechnung

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten Format, aus dem ein Programm die Angaben automatisch auslesen kann12. Das Format muss der Norm EN 16931 entsprechen oder zwischen Aussteller und Empfänger vereinbart sein12. Ein vereinbartes Format zählt nur, wenn sich alle Pflichtangaben richtig und vollständig in ein normkonformes oder damit interoperables Format übertragen lassen. Alle inländischen Unternehmer müssen seit dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen können, auch Kleinunternehmer, ohne Übergangsregelung1314.

Siehe auch: Sonstige Rechnung, EN 16931, Übergangsregelung

Mehr dazu: E-Rechnung empfangen: was seit 2025 Pflicht ist

EDI-Verfahren

EDI ist der elektronische Datenaustausch im Sinne von Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19.10.1994. Für 2027 ausgeführte Umsätze dürfen Sie Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers bis zum 31.12.2027 per EDI ausstellen, ohne Umsatzgrenze1516. Das Format muss dann nicht dem Gesetz für E-Rechnungen entsprechen17. Danach bleibt ein EDI-Format nur zulässig, wenn es selbst die Anforderungen an eine E-Rechnung erfüllt17.

Siehe auch: Übergangsregelung, E-Rechnung

Mehr dazu: E-Rechnung Pflicht ab wann: alle Fristen im Überblick

EN 16931

Die EN 16931 ist die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung, auf die das Gesetz über die Richtlinie 2014/55/EU verweist18. Sie legt in einem Datenmodell fest, welche Angaben eine E-Rechnung enthält, und XRechnung und ZUGFeRD beruhen auf ihr19. Die überarbeitete Fassung EN 16931-1:2026 erschien im Mai 2026. Die Fassung von 2017 ist förmlich zurückgezogen, bleibt laut Europäischer Kommission aber während der Migrationsphase konform20.

Siehe auch: CIUS, Business Term (BT), XRechnung, ZUGFeRD

Mehr dazu: XRechnung und die Norm EN 16931-1:2026

F

Factur-X

Factur-X ist die französische Bezeichnung des Standards, der in Deutschland ZUGFeRD heißt. Beide führen das deutsche FeRD und die französische FNFE-MPE in einer gemeinsamen Spezifikation21. Technisch ist es dasselbe hybride Format: eine PDF/A-3-Datei mit eingebetteter CII-Datei und denselben Profilen22. Auch nach Angaben des FeRD gelten die Profile MINIMUM und BASIC WL in Deutschland nach dem Umsatzsteuergesetz nicht als vollständige Rechnung23.

Siehe auch: ZUGFeRD, Profil (ZUGFeRD)

Mehr dazu: ZUGFeRD: welche Profile nicht als E-Rechnung gelten

Formatfehler

Ein Formatfehler liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung vor, wenn eine Datei keiner zulässigen Syntax entspricht24. Das gilt auch, wenn sich die Pflichtangaben nicht richtig und vollständig auslesen lassen. Die Datei ist dann keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format25. Ist eine E-Rechnung geschuldet, ist nach dem Ende der Übergangsregelungen der Vorsteuerabzug des Empfängers gefährdet, bis eine E-Rechnung die Rechnung berichtigt.

Siehe auch: Geschäftsregelfehler, Sonstige Rechnung, Vorsteuerabzug

Mehr dazu: Bußgeld und Vorsteuerabzug: was bei Verstößen droht

G

Gesamtumsatz

Der Gesamtumsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze eines Unternehmers, gerechnet nach vereinnahmten Entgelten und abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze26. Sie rechnen netto, weil das Entgelt die Umsatzsteuer nicht enthält27, und nach Zahlungseingang statt nach Rechnungsdatum; Umsätze mit Anlagevermögen bleiben außer Ansatz. Dieselbe Definition gilt für die Kleinunternehmergrenzen von 25.000 € und 100.000 €28 und für die 800.000-€-Grenze der Übergangsregelung29. Diese Grenzen haben aber nichts miteinander zu tun.

Siehe auch: Kleinunternehmer, Übergangsregelung, Gutschrift

Mehr dazu: 800.000-€-Grenze: was zum Gesamtumsatz zählt

Geschäftsregelfehler

Ein Geschäftsregelfehler ist ein Verstoß gegen die Geschäftsregeln der EN 16931 oder eines Formats, das auf ihr beruht. Beispiele sind ein leeres Pflichtfeld oder ein Widerspruch zwischen Steuersatz und Steuerbetrag; das BMF nennt die fehlende Käuferreferenz BT-10 in einer XRechnung30. Betrifft der Fehler eine Pflichtangabe der Umsatzsteuer, ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß3132. Andernfalls ist er nach Auffassung der Finanzverwaltung für die Umsatzsteuer ohne Folgen; ob der Empfänger die Rechnung zurückweisen darf, ist eine Frage des Zivilrechts30.

Siehe auch: Formatfehler, Validierung und Prüfbericht, Business Term (BT)

Mehr dazu: E-Rechnung empfangen: prüfen, was ankommt

Gutschrift

Eine Gutschrift ist eine Rechnung, die nicht der leistende Unternehmer ausstellt, sondern der Kunde als Leistungsempfänger, wenn das vorher vereinbart wurde33. Sie verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem übermittelten Dokument widerspricht33. Für die 800.000-€-Grenze der Übergangsregelung zählt nach Auffassung der Finanzverwaltung der Gesamtumsatz des Gutschriftausstellers34. Jede Gutschrift muss die Angabe „Gutschrift“ tragen, auch wenn ein vom Leistungsempfänger beauftragter Dritter sie ausstellt oder sie Umsätze eines Kleinunternehmers betrifft3536.

Siehe auch: Gesamtumsatz, Kleinunternehmer

Mehr dazu: Freiberufler: wenn der Auftraggeber per Gutschrift abrechnet

K

Kleinbetragsrechnung

Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 € nicht übersteigt37. Maßgeblich ist der Betrag einschließlich Umsatzsteuer, nicht das Nettoentgelt. Sie kommt mit weniger Pflichtangaben aus, doch bei bestimmten Leistungen gelten die verringerten Pflichtangaben nicht37. Sie dürfen sie immer als sonstige Rechnung übermitteln, also auch nach dem Ende der Übergangsregelungen auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, als PDF38.

Siehe auch: Sonstige Rechnung, Kleinunternehmer

Mehr dazu: PDF-Rechnung: wann sie dauerhaft erlaubt bleibt

Kleinunternehmer

Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsätze steuerfrei sind, weil ihr Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betrug und im laufenden Jahr höchstens 100.000 € beträgt28. Kleinunternehmer müssen dauerhaft keine E-Rechnung ausstellen, unabhängig von den Übergangsregelungen39. Papier ist immer erlaubt, ein PDF oder anderes elektronisches Format nur mit Zustimmung des Empfängers, eine E-Rechnung immer ohne Zustimmung40. Die Ausnahme gilt nur für das Ausstellen: E-Rechnungen empfangen41 und acht Jahre aufbewahren42 müssen auch Kleinunternehmer.

Siehe auch: Gesamtumsatz, Sonstige Rechnung, Aufbewahrungsfrist

Mehr dazu: Kleinunternehmer: dauerhaft keine Ausstellungspflicht

KoSIT

Die KoSIT entwickelt den Standard XRechnung im Auftrag des IT-Planungsrats. Unter dem Namen XStandards Einkauf (xeinkauf.de) veröffentlicht sie die Versionen und Bundles43. Normative Änderungen der XRechnung macht das Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt. Außerdem stellt die KoSIT einen kostenlosen Validator und die Schematron-Regeln zur XRechnung öffentlich auf GitHub bereit44.

Siehe auch: XRechnung, Schematron, Validierung und Prüfbericht

Mehr dazu: XRechnung: Versionen laut KoSIT

P

Peppol

Peppol ist ein Netzwerk für elektronische Geschäftsdokumente; Peppol BIS Billing 3.0 ist die zugehörige Rechnungsspezifikation auf Grundlage der EN 1693145. Sie erkennen sie an der Kennung urn:cen.eu:en16931:2017#compliant#urn:fdc:peppol.eu:2017:poacc:billing:3.0 im Feld BT-24. Das Umsatzsteuergesetz nennt weder Peppol noch einen anderen Übermittlungsweg, es regelt nur das Format46. Ob eine Datei über Peppol, per E-Mail oder über ein Portal ankommt, ändert deshalb nichts daran, ob sie eine E-Rechnung ist.

Siehe auch: EN 16931, Business Term (BT), E-Rechnung

Mehr dazu: E-Rechnung prüfen: Format und Profil im Browser erkennen

Profil (ZUGFeRD)

Ein Profil legt bei ZUGFeRD und Factur-X fest, wie viele Daten eine Datei enthält. Es gibt MINIMUM, BASIC WL, BASIC, EN 16931 (früher COMFORT) und EXTENDED, bei ZUGFeRD zusätzlich das Referenzprofil XRECHNUNG, dessen XML-Teil die KoSIT spezifiziert623. Welches Profil eine Datei hat, steht allein im Feld BT-24 der XML-Datei, im sichtbaren PDF sehen Sie es nicht23. Die Finanzverwaltung schließt MINIMUM und BASIC-WL als E-Rechnung aus; ab Version 2.0.1 gilt ZUGFeRD sonst als zulässig, ohne die übrigen Profile einzeln aufzuzählen4748.

Siehe auch: ZUGFeRD, Factur-X, Business Term (BT)

Mehr dazu: ZUGFeRD: welche Profile nicht als E-Rechnung gelten

R

Rechnungsberichtigung

Eine Rechnungsberichtigung korrigiert eine fehlerhafte Rechnung durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nimmt. Wurde eine sonstige Rechnung ausgestellt, obwohl eine E-Rechnung geschuldet war, kann eine E-Rechnung sie nach Auffassung der Finanzverwaltung berichtigen49. Die Berichtigung wirkt dann auf das Datum der ursprünglichen Rechnung zurück49. Ein Vertrag, der als sonstige Rechnung gilt, ist bei bestehender E-Rechnungspflicht durch eine zusätzliche E-Rechnung zu berichtigen50.

Siehe auch: Vorsteuerabzug, Formatfehler, Dauerrechnung

Mehr dazu: Dauerrechnungen: berichtigen oder neu ausstellen

S

Schematron

Schematron ist ein Format, in dem die Geschäftsregeln einer E-Rechnung maschinenprüfbar hinterlegt sind: Jede Regel trägt einen Code, eine Meldung und eine Schwere (fatal, warning oder information). Für XRechnung veröffentlicht die KoSIT eigene Schematron-Regeln mit den Codes BR-DE, in der zum Bundle 3.0.2 gehörenden Version 2.6.0 vom 31.08.202651. Hinzu kommen die Regeln des CEN zur EN 16931 und ein Teil der Peppol-Regeln; die BR-DE-Regeln laufen nur bei Dateien mit XRechnung-Kennung.

Siehe auch: Validierung und Prüfbericht, KoSIT, Geschäftsregelfehler

Mehr dazu: E-Rechnung prüfen: was das Werkzeug abdeckt und was der KoSIT-Validator

Sonstige Rechnung

Eine sonstige Rechnung ist jede Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format als dem einer E-Rechnung52. Dazu zählen nach Auffassung der Finanzverwaltung PDF-Dateien ohne integrierte Datensätze, Bilddateien, Angaben in E-Mails und Dateien, die wegen eines Formatfehlers keine E-Rechnung sind53. Sie ist keine ungültige Rechnung, sondern eine andere Rechnungsart. Elektronisch übermittelt, etwa als PDF, braucht sie die Zustimmung des Empfängers; Papier braucht keine52.

Siehe auch: E-Rechnung, Kleinbetragsrechnung, Übergangsregelung

Mehr dazu: PDF-Rechnung noch erlaubt? Was bis Ende 2026 und danach gilt

U

Übergangsregelung

Die Übergangsregelungen erlauben, Rechnungen trotz E-Rechnungspflicht noch anders zu übermitteln; den Empfang betreffen sie nie5455. Nr. 1 (alle Unternehmen): Rechnungen für 2025 und 2026 ausgeführte Umsätze dürfen bis zum 31.12.2026 auf Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, anders elektronisch übermittelt werden. Nr. 2: Für 2027 ausgeführte Umsätze gilt dasselbe bis zum 31.12.2027, wenn der Gesamtumsatz des Ausstellers im Vorjahr höchstens 800.000 € betrug. Nr. 3 erlaubt im selben Zeitraum EDI ohne Umsatzgrenze; jede Nummer verlangt Umsatz und Übermittlung (bei Nr. 3 Ausstellung) im genannten Zeitraum.

Siehe auch: Gesamtumsatz, EDI-Verfahren, Sonstige Rechnung

Mehr dazu: Fristen im Überblick: alle Stichtage von 2025 bis 2028

V

Validierung und Prüfbericht

Eine Validierung ist die technische Prüfung einer E-Rechnung gegen das XML-Schema und die Geschäftsregeln ihres Formats. Der kostenlose Validator der KoSIT gibt einen Prüfbericht aus, in dem jede verletzte Regel mit Code und Schwere erscheint: fatal, warning oder information56. Ein Unternehmer, der die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet, darf sich laut BMF-Schreiben vom 15.10.2025 bei Format und Geschäftsregeln auf ein geeignetes Werkzeug verlassen57. Was „geeignet“ heißt, legt das BMF nicht fest.

Siehe auch: Schematron, Geschäftsregelfehler, KoSIT

Mehr dazu: E-Rechnung im Browser prüfen

Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug ist der Abzug der Umsatzsteuer aus einer Eingangsrechnung durch den Leistungsempfänger. Ist eine E-Rechnung geschuldet, erfüllt nach Auffassung der Finanzverwaltung nur sie die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung; das Risiko trägt der Empfänger58. Auch ohne nachträgliche Berichtigung durch eine E-Rechnung bleibt der Abzug unter strengem Maßstab möglich, wenn dem Finanzamt alle Angaben vorliegen58. Unbeanstandet bleibt er außerdem, wenn der Empfänger davon ausgehen konnte, dass der Aussteller eine Übergangsregelung nutzen durfte58.

Siehe auch: Rechnungsberichtigung, Formatfehler, Sonstige Rechnung

Mehr dazu: Warum der Vorsteuerabzug das größere Risiko ist

X

XRechnung

XRechnung ist die deutsche Anwendungsspezifikation der EN 16931, herausgegeben von der KoSIT59. Sie besteht aus einer reinen XML-Datei in der Syntax UBL oder CII. Die Finanzverwaltung ordnet sie als rein strukturiertes Format ein, das der EN 16931 entspricht60. Gegenüber Rechnungsempfängern der Bundesverwaltung ist XRechnung grundsätzlich vorgeschrieben; ein anderer Standard, der der Norm entspricht, bleibt dort zulässig61.

Siehe auch: CIUS, KoSIT, ZUGFeRD

Mehr dazu: XRechnung: Format, Version und wann Sie es brauchen

Z

ZUGFeRD

ZUGFeRD ist ein hybrides Rechnungsformat aus einem PDF/A-3-Dokument und einer eingebetteten XML-Datei in der Syntax CII, herausgegeben vom FeRD22. Als E-Rechnung gilt ZUGFeRD nach Auffassung der Finanzverwaltung ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL4748. Weichen die Daten im XML und im sichtbaren PDF voneinander ab, gehen die Daten des strukturierten Teils vor62.

Siehe auch: Profil (ZUGFeRD), Factur-X, XRechnung

Mehr dazu: ZUGFeRD: welche Profile nicht als E-Rechnung gelten

Häufige Fragen

Ist eine PDF-Rechnung eine E-Rechnung?

Nein. Ein PDF ohne eingebettete strukturierte Daten ist eine sonstige Rechnung63. Ungültig ist sie deshalb nicht. Nach den Übergangsregelungen dürfen Sie sie mit Zustimmung des Empfängers weiter verwenden3864. Für alle Unternehmen gilt das bis Ende 2026. Für 2027 ausgeführte Umsätze gilt es bis Ende 2027, aber nur bei einem Gesamtumsatz im Vorjahr von höchstens 800.000 €. Für Kleinunternehmer und Kleinbetragsrechnungen bis 250 € gilt es dauerhaft3965.

Ist ZUGFeRD dasselbe wie Factur-X?

Ja, technisch ist es derselbe Standard21. Das deutsche FeRD und die französische FNFE-MPE führen ihn in einer gemeinsamen Spezifikation. In beiden Fällen gelten die Profile MINIMUM und BASIC-WL in Deutschland nicht als E-Rechnung47.

Zählt die Umsatzsteuer zum Gesamtumsatz?

Nein. Der Gesamtumsatz wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet26. Das Entgelt enthält die Umsatzsteuer nicht27. Sie rechnen also netto und nach Zahlungseingang.

Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?

Acht Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde1. Das gilt für den strukturierten Teil in seiner ursprünglichen Form. Die oft genannten zehn Jahre gelten für Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse, nicht für Rechnungen3.

Quellen

  1. § 14b Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  2. BMF, FAQ E-Rechnung, Frage 13, Stand März 2026 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
  3. § 147 Abs. 3 AO — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  4. Spezifikation XRechnung 3.0.2 — xeinkauf.de, abgerufen am 17.10.2026
  5. KoSIT, XRechnung-Schematron v2.6.0 vom 31.08.2026 — github.com, abgerufen am 17.10.2026
  6. Factur-X/ZUGFeRD-Spezifikation 1.07.2 — ferd-net.de, abgerufen am 17.10.2026
  7. KoSIT / XStandards Einkauf (xeinkauf.de) — xeinkauf.de, abgerufen am 17.10.2026
  8. KoSIT, Konfiguration des Validators für XRechnung, Fassung 2026-08-31 — github.com, abgerufen am 17.10.2026
  9. Abschn. 14.1 Abs. 17 und 19 Satz 1, 3 und 4 UStAE, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
  10. Abschn. 14.5 Abs. 17 UStAE, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
  11. BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 44 bis 46 — lfst.bayern.de, abgerufen am 17.10.2026
  12. § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  13. Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 1 und 2 UStAE, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
  14. BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 62 — lfst.bayern.de, abgerufen am 17.10.2026
  15. § 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  16. BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 65 — lfst.bayern.de, abgerufen am 17.10.2026
  17. § 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  18. § 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  19. Abschn. 14.1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UStAE, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
  20. Europäische Kommission, eInvoicing: Obtaining a copy of the European standard — ec.europa.eu, abgerufen am 17.10.2026
  21. Factur-X/ZUGFeRD-Spezifikation 1.07.2, FNFE-MPE und FeRD — ferd-net.de, abgerufen am 17.10.2026
  22. FeRD, ferd-net.de/standards/zugferd — ferd-net.de, abgerufen am 17.10.2026
  23. FeRD, ZUGFeRD-FAQ, ferd-net.de/standards/zugferd-faq — ferd-net.de, abgerufen am 16.10.2026
  24. BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025, Rn. 6a — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
  25. Abschn. 14.1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 UStAE, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
  26. § 19 Abs. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  27. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  28. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  29. § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  30. BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025, Rn. 6b und 35a — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
  31. § 14 Abs. 4 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  32. § 14a UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  33. § 14 Abs. 2 Satz 5 und 6 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  34. BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 64 — lfst.bayern.de, abgerufen am 17.10.2026
  35. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  36. § 34a Satz 1 Nr. 6 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  37. § 33 Satz 1, 3 und 4 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  38. § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  39. § 34a Satz 4 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  40. Abschn. 14.7a Abs. 3 UStAE, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
  41. Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 2 UStAE, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
  42. § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  43. KoSIT / XStandards Einkauf, xeinkauf.de/xrechnung/versionen-und-bundles — xeinkauf.de, abgerufen am 17.10.2026
  44. github.com/itplr-kosit — github.com, abgerufen am 17.10.2026
  45. Peppol BIS Billing 3.0, docs.peppol.eu — docs.peppol.eu, abgerufen am 17.10.2026
  46. § 14 Abs. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  47. Abschn. 14.1 Abs. 14 UStAE, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
  48. BMF, FAQ E-Rechnung, Frage 7, Stand März 2026 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
  49. BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 57 — lfst.bayern.de, abgerufen am 17.10.2026
  50. Abschn. 14.1 Abs. 17 Satz 4 und Abs. 19 Satz 3 UStAE, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
  51. KoSIT, XRechnung-Schematron v2.6.0 vom 31.08.2026, github.com/itplr-kosit/xrechnung-schematron — github.com, abgerufen am 17.10.2026
  52. § 14 Abs. 1 Satz 4 und 5 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  53. Abschn. 14.1 Abs. 2 Satz 4 UStAE, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
  54. § 27 Abs. 38 Nr. 1 bis 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  55. BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 62 bis 65 — lfst.bayern.de, abgerufen am 17.10.2026
  56. KoSIT, Validator und Konfiguration für XRechnung, github.com/itplr-kosit — github.com, abgerufen am 17.10.2026
  57. BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025, Rn. 35a — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
  58. BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 55 bis 59 — lfst.bayern.de, abgerufen am 17.10.2026
  59. KoSIT / XStandards Einkauf, xeinkauf.de — xeinkauf.de, abgerufen am 17.10.2026
  60. Abschn. 14.1 Abs. 13 UStAE, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
  61. § 4 Abs. 1 ERechV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  62. Abschn. 14.4 Abs. 3 UStAE, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
  63. § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  64. § 27 Abs. 38 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  65. § 33 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
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