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Zuletzt geprüft am Rechtsstand: 22.10.2026 Redaktion: Jeremy Perrin
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E-Rechnung ablehnen oder abgelehnt bekommen: Ursache, Korrektur, neuer Versand

Eine abgelehnte E-Rechnung scheitert oft an einem Formatfehler oder einem Geschäftsregelfehler, und der Prüfbericht nennt den Fall. Wer eine E-Rechnung empfängt, darf eine fehlerhafte Datei ablehnen, aber bei einer gültigen E-Rechnung kein PDF verlangen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Finanzverwaltung unterscheidet seit dem 15.10.2025 Formatfehler und Geschäftsregelfehler; bei einem Formatfehler ist die Datei keine E-Rechnung.
  • Zwei ZUGFeRD-Profile, MINIMUM und BASIC-WL, erfüllen die Anforderungen an eine E-Rechnung nicht; die übrigen Profile zählen ab Version 2.0.1.
  • Ein falsches Format kommt im Bußgeldkatalog nicht vor; die Obergrenze von 5.000 Euro trifft eine nicht oder zu spät ausgestellte Rechnung.
  • Jedes inländische Unternehmen muss seit dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen können; wer eine gültige E-Rechnung ablehnt, hat keinen Anspruch auf PDF oder Papier.
  • Eine Rechnung an ein anderes Unternehmen muss innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung ausgestellt werden; zum abgelehnten Erstversand schweigen die geprüften Texte.

Stand: 22.10.2026

Wer hat abgelehnt: Prüfprogramm, Empfänger oder Kunde?

Wer die Rechnung abgelehnt hat, entscheidet über Ihren nächsten Schritt. Im ersten Fall hat ein Prüfprogramm die Datei zurückgewiesen: der Validator, Ihr Rechnungsprogramm oder das Empfangssystem des Kunden. Es erzeugt einen Prüfbericht, also die Liste der Fehler, die es in der Datei gefunden hat. Dieser Bericht ist keine Entscheidung der Finanzverwaltung. Die Fehlerarten im Prüfbericht erklären wir gleich im Anschluss. Haben Sie noch keinen Bericht, können Sie die Datei hier prüfen: E-Rechnung kostenlos im Browser prüfen.

Im zweiten Fall lehnt eine Person beim Kunden ab, etwa mit „Das können wir nicht öffnen“ oder „Wir wollen ein PDF“. Dann steckt oft gar kein Fehler in der Rechnung. Im dritten Fall erwartete der Kunde eine E-Rechnung und bekam ein PDF oder Papier. Das ist eine Frage der Zustimmung und des Zeitpunkts. Beide Fälle klären wir im Abschnitt über das Ablehnen einer E-Rechnung. Die Empfangsportale öffentlicher Verwaltungen und ihre Statusmeldungen behandeln wir hier nicht. Die Seite betrifft Rechnungen zwischen Unternehmen.

Den Prüfbericht lesen: Formatfehler oder Geschäftsregelfehler?

Es gibt zwei BMF-Schreiben zur E-Rechnung, vom 15.10.2024 und vom 15.10.2025. Die Fehlerarten stehen erst im Schreiben vom 15.10.2025. Ein Prüfbericht trennt meist zwei Sorten von Meldungen. Das Schema ist die technische Struktur, die eine Datei einhalten muss. Eine Geschäftsregel ist eine inhaltliche Vorgabe des Formats, etwa dass der Steuerbetrag zum Steuersatz passen muss.

Bei einem Formatfehler ist die Datei keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung, wie ein PDF1. Ein Formatfehler liegt vor, wenn die Datei keiner zulässigen Syntax und ihren technischen Vorgaben entspricht. Welcher Art der Fehler ist, spielt dann keine Rolle. Nur er ändert die Dokumentart.

Ein Geschäftsregelfehler liegt vor, wenn die Datei gegen eine Geschäftsregel ihres Formats verstößt2. Die Finanzverwaltung nennt zwei Beispiele: ein leeres Pflichtfeld des Formats und einen Steuerbetrag, der nicht zum Steuersatz passt. Betrifft der Fehler keine Pflichtangabe der Rechnung, ist er steuerlich ohne Bedeutung3. Das gilt etwa für die fehlende Käuferreferenz einer XRechnung. Pflichtangaben sind die Angaben, die jede Rechnung tragen muss, etwa Name, Anschrift, Datum, Betrag und Steuer. Beim Vorsteuerabzug zieht der Kunde die Steuer aus Ihrer Rechnung von der Umsatzsteuer ab, die er selbst zahlt.

Ein Inhaltsfehler ist der dritte Fall: Eine Pflichtangabe fehlt oder stimmt nicht, etwa Betrag, Steuersatz, Empfänger oder Leistung. Dann ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß3. Den Begriff verwendet auch die Finanzverwaltung. Ein Prüfprogramm meldet manche Inhaltsfehler als Geschäftsregelfehler. Ein falscher Steuersatz kann dagegen jede Prüfung bestehen. Die Prüfung ersetzt deshalb nicht die eigene Kontrolle durch den Kunden. Den Originaltext einer Regel aus dem Bericht finden Sie unter Prüfregeln der XRechnung im Originaltext. Zum Format selbst: Aufbau und Version der XRechnung.

Die häufigsten Ursachen und was sie steuerlich bedeuten

Von der Beobachtung führt jede Zeile zur Fehlerart und zur Korrektur. Die Spalte „Fehlerart“ greift die beiden Arten des vorigen Abschnitts auf. „Kein Fehler“ heißt: Die Rechnung selbst ist richtig.

Ursache Fehlerart Wer es bemerkt Korrektur
ZUGFeRD im Profil MINIMUM oder BASIC-WL keine E-Rechnung4 Prüfprogramm Profil EN 16931 oder höher wählen, Datei neu erzeugen
ZUGFeRD in einer Version vor 2.0.1 keine E-Rechnung4 Prüfprogramm Programm aktualisieren; aktuell ist ZUGFeRD 2.5.25
XRechnung in einer Version vor 3.0 in den geprüften Quellen nicht eingeordnet Prüfprogramm Mit XRechnung 3.0 neu erzeugen (Bundle 3.0.2 Summer 2026 Bugfix)6
Steuerbetrag passt nicht zum Steuersatz, Pflichtfeld des Formats leer Geschäftsregelfehler2 Prüfprogramm Feld im Programm korrigieren, Pflichtangaben kontrollieren, neu erzeugen
Falscher Betrag, falscher Empfänger, falsche Leistung Inhaltsfehler Kunde Rechnung mit richtigem Inhalt neu ausstellen
PDF an einen Kunden, der dem PDF nicht zugestimmt hat keine E-Rechnung, und die Zustimmung fehlt7 Kunde E-Rechnung senden, Papier senden oder Zustimmung einholen
Rechnung bis 250 Euro brutto als „keine E-Rechnung“ zurückgewiesen kein Fehler: Kleinbetragsrechnung8 Kunde Kunden auf die Ausnahme für Kleinbeträge hinweisen
Kunde kann die XML-Datei nicht öffnen kein Fehler der Rechnung9 Kunde Auf kostenlose Anzeigewege hinweisen, Sendeprotokoll aufbewahren

Ein PDF ohne Zustimmung gilt nur in den Übergangsfristen; die Daten stehen im Abschnitt über das Ablehnen einer E-Rechnung. Eine XML-Datei lesen Sie ohne Bezahlprogramm mit XRechnung kostenlos öffnen. Die Profile im Detail: ZUGFeRD-Profile im Überblick.

Neu senden: in welcher Reihenfolge Sie vorgehen

Beheben Sie zuerst die Ursache in Ihrem Rechnungsprogramm und erzeugen Sie daraus eine neue Datei. Bearbeiten Sie die XML nicht von Hand, denn schon eine kleine Änderung verletzt leicht eine Regel des Formats. Prüfen Sie die neue Datei vor dem Versand erneut: Datei vor dem Versand prüfen.

Die Pflichtangaben müssen vollständig und richtig sein. Fehlt eine Pflichtangabe oder ist sie falsch, ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß3. Ein Programm, das die Datei selbst erzeugt und prüft, vermeidet die meisten Formatfehler: Rechnungsprogramme mit E-Rechnung im Vergleich. Die förmliche Berichtigung einer schon akzeptierten Rechnung behandeln wir hier nicht. Die Seite betrifft das erneute Senden einer abgelehnten Rechnung.

Eine Rechnung an ein anderes Unternehmen muss innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung ausgestellt sein10. Was ein erster, abgelehnter Versand für diese Frist bedeutet, sagt kein geprüfter Text. Wer innerhalb dieser sechs Monate eine neue, korrigierte Datei sendet, muss die Frage gar nicht klären.

Bevor Sie die Datei erneut senden, sollten diese Punkte erledigt sein.

  • Ursache im Prüfbericht gefunden und eingeordnet
  • Datei im Programm neu erzeugt, nicht retuschiert
  • ZUGFeRD ab 2.0.1, nicht MINIMUM oder BASIC-WL, oder XRechnung 3.0
  • Neuer Prüfbericht ohne Fehler
  • Pflichtangaben kontrolliert: Name, Anschrift, Datum, Betrag, Steuer
  • Versandweg mit dem Kunden geklärt
  • Sendeprotokoll, also Versandnachweis, abgelegt

E-Rechnung ablehnen: was Sie als Empfänger dürfen

Jedes inländische Unternehmen muss seit dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen können11. Das gilt auch für Kleinunternehmer. Ein Kleinunternehmer ist eine kleine Firma, die keine Umsatzsteuer berechnet. Beim Empfang per E-Mail verlangt die Finanzverwaltung kein gesondertes Postfach12. Mehr dazu: E-Rechnungen empfangen, auch ohne eigene Software.

Die Finanzverwaltung hat in ihren Vorgaben festgelegt, was geschieht, wenn ein Empfänger eine E-Rechnung technisch nicht empfangen kann oder die Annahme verweigert:

„Ist ein Unternehmer technisch nicht in der Lage, eine E-Rechnung empfangen zu können, bzw. verweigert er die Annahme, hat er kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung einer sonstigen Rechnung durch den Rechnungsaussteller.“

Der Satz stammt aus den Vorgaben der Finanzverwaltung9. Eine sonstige Rechnung ist Papier oder ein anderes elektronisches Format, etwa PDF. Der Rechnungsaussteller hat seine Pflichten erfüllt, wenn er eine E-Rechnung ausgestellt hat und seine Versandbemühungen nachweist, etwa durch ein Sendeprotokoll13. Die XML-Datei lesen Sie kostenlos: XRechnung kostenlos lesbar machen. Eine gültige E-Rechnung abzulehnen schützt nicht.

Erhalten Sie ein PDF, ohne zugestimmt zu haben, gilt: Während der Übergangsregel braucht ein PDF die Zustimmung des Empfängers, Papier nicht. Für alle Unternehmen gilt die Übergangsregel nur, wenn die Leistung vor dem 01.01.2027 erbracht und die Rechnung bis zum 31.12.2026 übermittelt wird14. Ein Aussteller mit höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz 2026 darf sie für Leistungen im Jahr 2027 nutzen, wenn er bis zum 31.12.2027 übermittelt15. Der Gesamtumsatz ist die Summe der im Jahr eingenommenen Nettobeträge. Bestimmte steuerfreie Umsätze und der Verkauf von Anlagevermögen wie Maschinen zählen nicht mit16. Wer 2026 mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz hatte, verliert die Übergangsregel für Leistungen ab dem 01.01.2027. Alle Termine finden Sie unter alle Fristen der E-Rechnung im Überblick, eine Vorlage im Musterschreiben zur Zustimmung für PDF-Rechnungen.

Hat die Datei einen Formatfehler, ist sie keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung1. Als elektronisches Format braucht sie in der Übergangszeit Ihre Zustimmung7. Ohne Zustimmung können Sie eine korrekte Rechnung verlangen. Ein Geschäftsregelfehler, der keine Pflichtangabe betrifft, ist steuerlich ohne Bedeutung3. Sie können die Rechnung dann annehmen und eine korrigierte Fassung anfordern.

Bei einem Inhaltsfehler, etwa falschem Betrag oder falschem Empfänger, fordern Sie eine Rechnung mit dem richtigen Inhalt an. Den Einzelfall beurteilt ein Steuerberater; hier gilt nur die allgemeine Regel. Schicken Sie die Anfrage schriftlich und nennen Sie drei Dinge: die betroffene Rechnung, die Art des Fehlers und die Zeile im Prüfbericht.

Folgen: Vorsteuerabzug, Frist, kein Bußgeld für Formatfehler

Kein eigener Bußgeldfall für ein falsches Format. Für die E-Rechnung zählen zwei Fälle der Bußgeldvorschriften: eine nicht oder zu spät ausgestellte Rechnung und eine Aufbewahrung von weniger als acht Jahren. Keiner betrifft das Format17. Außerdem muss jemand vorsätzlich oder leichtfertig handeln, also absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit.

Die Geldbuße kann bis zu 5.000 Euro betragen. Das ist ein Höchstbetrag, kein fester Betrag, und eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat18. Die 30.000 Euro betreffen dagegen nicht gezahlte Steuer, nicht die Rechnung. Mehr dazu: was bei der E-Rechnung wirklich an Bußgeld droht.

Das größere Risiko trägt der Kunde. Es geht dabei um seine Steuer, nicht um ein Bußgeld. Eine Datei mit Formatfehler gilt als sonstige Rechnung1. War eine E-Rechnung Pflicht, berechtigt eine sonstige Rechnung grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug19. Für Sie als Aussteller heißt das: Ein Kunde, der um seinen Abzug fürchtet, meldet sich bei Ihnen. Die Geschäftsbeziehung leidet darunter.

Die Rechnung, die Sie am Ende ausstellen, müssen Sie wie jede Rechnung acht Jahre aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie die Rechnung ausgestellt haben20. Für die abgelehnte Fassung sagen die geprüften Texte nicht, ob eine Aufbewahrung nötig ist. Mehr dazu: Aufbewahrungsfrist: acht Jahre statt zehn.

Häufige Irrtümer

„Ein falsches Format kostet 5.000 Euro Bußgeld.“ Das trifft nicht zu: Im Katalog der Bußgelder gibt es keinen Fall für ein falsches Format17. Die Obergrenze von 5.000 Euro trifft die fehlende oder verspätete Rechnung.

„Der Kunde kann die E-Rechnung ablehnen und ein PDF verlangen“ stimmt nicht, denn er hat keinen Anspruch auf eine andere Form9.

„Jede rote Meldung macht die Rechnung ungültig“ und „ZUGFeRD ist ZUGFeRD“ sind zwei Irrtümer. Ein Geschäftsregelfehler, der keine Pflichtangabe betrifft, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerlich ohne Bedeutung3. Die Profile MINIMUM und BASIC-WL genügen nicht. Erst ab Version 2.0.1 zählt ein ZUGFeRD-Profil4.

„Auch Papier braucht die Zustimmung des Kunden“ stimmt nicht. Die Zustimmung betrifft in der Übergangszeit nur ein elektronisches Format, das keine E-Rechnung ist, etwa ein PDF. Papier verlangt sie nicht7.

„Es gibt das eine BMF-Schreiben zur E-Rechnung“ ist ein Irrtum. Es gibt zwei, vom 15.10.2024 und vom 15.10.2025, und die Fehlerarten stammen aus dem zweiten1.

Häufige Fragen

Gilt das auch, wenn ich Kleinunternehmer bin?

Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen wie alle anderen empfangen11. Zum Ausstellen sind sie nie verpflichtet21. Für eigene Rechnungen gilt: Papier ist immer möglich, ein PDF nur mit Zustimmung des Empfängers, eine E-Rechnung jederzeit ohne Zustimmung22. Mehr dazu: E-Rechnung für Kleinunternehmer.

Muss eine Rechnung bis 250 Euro als E-Rechnung kommen?

Nein. Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag einschließlich Steuer höchstens 250 Euro beträgt, darf weiter auf Papier oder als PDF kommen8. Für das PDF braucht der Aussteller Ihre Zustimmung23. Liegt der Gesamtbetrag über 250 Euro, ist eine E-Rechnung fällig. Das gilt auch, wenn der E-Rechnungspflichtige Teil brutto unter 250 Euro liegt24. Mehr dazu: Regeln für Kleinbetragsrechnungen.

Welche XRechnung-Version gilt 2026?

Es gilt die Version 3.0, im Bundle „XRechnung 3.0.2 Summer 2026 Bugfix“ in der Fassung vom 31.08.2026. Sie bleibt mindestens bis zum 31.07.2027 in Kraft. Eine XRechnung 4.0 gibt es nur als Vorversion vom 15.09.2026, nicht für den produktiven Einsatz. Die endgültige Fassung wird im Frühjahr 2027 erwartet, ohne Termin für das Inkrafttreten6.

Kann mein Kunde eine Papierrechnung ablehnen?

Eine Papierrechnung braucht während der Übergangszeit keine Zustimmung. Für alle Unternehmen gilt das nur, wenn die Leistung vor dem 01.01.2027 erbracht und die Rechnung bis zum 31.12.2026 übermittelt wird14. Ein Aussteller mit höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz 2026 darf das für Leistungen im Jahr 2027 nutzen, wenn er bis zum 31.12.2027 übermittelt15. Wer zur E-Rechnung verpflichtet ist, muss außerhalb dieser Fenster eine E-Rechnung ausstellen, und der Kunde darf Papier ablehnen25. Mehr dazu: was für PDF und Papier bis Ende 2026 und danach gilt.

Reicht ein Sendeprotokoll als Nachweis, wenn der Kunde die E-Rechnung nicht annimmt?

Das Sendeprotokoll nennt die Finanzverwaltung ausdrücklich als Beispiel für einen Nachweis. Der Aussteller hat seine Pflichten erfüllt, wenn er eine E-Rechnung ausgestellt hat und seine Versandbemühungen nachweist13. Das gilt für eine echte E-Rechnung, nicht für eine Datei im falschen Format. Mehr dazu: E-Rechnung per E-Mail versenden.

Quellen

  1. BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025, Rn. 6a — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 22.10.2026
  2. BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025, Rn. 6b — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 22.10.2026
  3. BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025, Rn. 35a — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 22.10.2026
  4. BMF, FAQ E-Rechnung, Frage 7 (Stand März 2026) — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 22.10.2026
  5. FeRD, ZUGFeRD 2.5.2, Infopaket vom 04.08.2026 — ferd-net.de, abgerufen am 22.10.2026
  6. KoSIT / XStandards Einkauf, xeinkauf.de/xrechnung/versionen-und-bundles — xeinkauf.de, abgerufen am 22.10.2026
  7. § 27 Abs. 38 Nr. 1 und 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
  8. § 33 Satz 1 und Satz 4 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
  9. Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 4 UStAE, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 22.10.2026
  10. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
  11. Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 1 und 2 UStAE, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 22.10.2026
  12. Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 22.10.2026
  13. Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 5 UStAE, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 22.10.2026
  14. § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
  15. § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
  16. § 19 Abs. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
  17. § 26a Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
  18. § 26a Abs. 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
  19. BMF-Schreiben vom 15.10.2024 (BStBl 2024 I S. 1320), Rn. 56 — lfst.bayern.de, abgerufen am 22.10.2026
  20. § 14b Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
  21. § 34a Satz 4 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
  22. Abschn. 14.7a Abs. 3 Satz 1 bis 4 UStAE, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 22.10.2026
  23. BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025, Rn. 22 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 22.10.2026
  24. BMF-Schreiben vom 15.10.2024 (BStBl 2024 I S. 1320), Rn. 23 — lfst.bayern.de, abgerufen am 22.10.2026
  25. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
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