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Kleinbetragsrechnung 2026: Pflichtangaben bis 250 Euro und keine E-Rechnung nötig
Eine Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro brutto braucht 2026 nur vier Pflichtangaben. Diese Rechnung muss auch in den Folgejahren keine E-Rechnung sein, die Ausnahme gilt dauerhaft.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung über höchstens 250 Euro brutto, also einschließlich der Umsatzsteuer.
- Vier Angaben genügen: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie Gesamtbetrag mit Steuersatz.
- Kleinbetragsrechnungen müssen auch nach dem 01.01.2027 und nach dem 01.01.2028 nie als E-Rechnung ausgestellt werden.
- Eine Rechnung über mehr als 250 Euro brutto ist keine Kleinbetragsrechnung, auch wenn nur ein Teil der Posten unter die E-Rechnungspflicht fällt.
- Kleinbetragsrechnungen müssen acht Jahre aufbewahrt werden, ausgestellt wie empfangen.
Stand: 18.10.2026
Kleinbetragsrechnung: die Grenze von 250 Euro brutto
Für eine Rechnung über 180 Euro brutto genügen vier Angaben. Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, ist eine Kleinbetragsrechnung1. Auch eine Rechnung über genau 250,00 Euro gehört noch dazu. Das Gesetz sagt „nicht übersteigt“: Die Grenze gilt bis einschließlich dieses Betrags.
Gesamtbetrag heißt: der Betrag, den der Kunde tatsächlich zahlt, mit Umsatzsteuer. Die Grenze von 250 Euro gilt für den Bruttobetrag einer einzelnen Rechnung. Die 800.000-Euro-Grenze für die E-Rechnung betrifft dagegen den Gesamtumsatz des Ausstellers im Jahr. Das ist die Summe seiner Einnahmen ohne Umsatzsteuer, gezählt nach dem Geld, das tatsächlich eingegangen ist2.
Pro Rechnung, nicht pro Jahr.
Die Größe des Betriebs, der die Rechnung ausstellt, spielt keine Rolle. Ein großes Geschäft kann eine Kleinbetragsrechnung ausstellen, ebenso ein kleiner Handwerker. Das Dokument muss auch nicht „Kleinbetragsrechnung“ heißen. Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Leistung abgerechnet wird, gleich wie es genannt wird3.
Welche Pflichtangaben auf einer Kleinbetragsrechnung genügen
Die Durchführungsverordnung zum Umsatzsteuergesetz legt eine Liste fest. Sie nennt vier Angaben, die eine Kleinbetragsrechnung mindestens enthalten muss, hier im Wortlaut.
„Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, 2. das Ausstellungsdatum, 3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und 4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.“
Die folgende Tabelle zeigt dieselben vier Angaben in einfacher Sprache1.
| Nr. | Angabe | Was das konkret heißt | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 1 | Name und Anschrift des leistenden Unternehmers | Ihr vollständiger Name oder Firmenname und Ihre vollständige Anschrift. Der Kunde muss nicht genannt werden. | 4 |
| 2 | Ausstellungsdatum | Das Datum, an dem Sie die Rechnung schreiben. | 5 |
| 3 | Menge und Art der Ware oder Umfang und Art der Leistung | Bei Waren: wie viel und was. Bei Dienstleistungen: was Sie getan haben und in welchem Umfang. | 6 |
| 4 | Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe, dazu der Steuersatz | Ein einziger Bruttobetrag und der Steuersatz in Prozent. Ist die Leistung steuerfrei, genügt statt des Steuersatzes ein Hinweis auf die Steuerbefreiung. | 7 |
Diese vier Angaben reichen aus.
„In einer Summe“ heißt: ein einziger Betrag, der die Umsatzsteuer schon enthält. Dazu kommt der Steuersatz, das ist der Prozentsatz, mit dem die Umsatzsteuer berechnet wird. Diese Liste verlangt keinen eigenen Betrag für die Umsatzsteuer7. Gesamtbetrag und Steuersatz reichen für diesen Punkt der Liste aus.
Nicht auf der Liste stehen Name und Anschrift des Kunden, die Rechnungsnummer, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers und das Datum der Leistung. Diese Angaben stehen nicht in dieser Liste, Sie dürfen sie aber trotzdem auf die Rechnung schreiben. Die Liste verbietet keine dieser Angaben. Sie verlangt sie aber auch nicht, die vier Angaben aus der Tabelle genügen.
Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer als Rechnungsempfänger von seiner eigenen Umsatzsteuer abziehen kann. Wann das gilt, regeln eigene Vorschriften. Diese Seite gibt sie nicht wieder. Das Muster einer Kleinunternehmer-Rechnung mit allen Pflichtangaben und das Glossar zur E-Rechnung helfen weiter.
Muster einer Kleinbetragsrechnung
Das Muster enthält die vier Angaben und sonst nichts. Die Felder in eckigen Klammern ersetzen Sie durch Ihre eigenen Angaben.
| Zeile auf der Rechnung | Inhalt im Muster | Angabe Nr. |
|---|---|---|
| Kopf | [Name oder Firmenname], [Straße und Hausnummer], [PLZ und Ort] | 1 |
| Datum | Rechnungsdatum: [TT.MM.JJJJ] | 2 |
| Leistung | [Menge] × [Bezeichnung der Ware] oder [Art und Umfang der Arbeit] | 3 |
| Betrag | Gesamtbetrag: [Betrag] Euro, darin enthalten Umsatzsteuer, Steuersatz [Steuersatz] % | 4 |
Rechnungsnummer und Kundenname lassen sich dem Muster hinzufügen, wenn Sie das möchten. Für eine Kleinbetragsrechnung sind beide Angaben freiwillig, denn die Liste der vier Angaben nennt sie nicht.
Kleinbetragsrechnung 2026 und E-Rechnung: warum die Ausnahme dauerhaft gilt
Die Ausnahme von der E-Rechnung steht im selben Text wie die vier Angaben, in einem eigenen Satz. Er lautet wörtlich:
„Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.“
Der zitierte Satz stammt aus der Verordnung8. Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten Format, das die Software des Empfängers automatisch lesen und verarbeiten kann9. Eine sonstige Rechnung ist dagegen eine Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format, zum Beispiel ein einfaches PDF10. Eine E-Rechnung ist für sie nie vorgeschrieben.
Das Wort „immer“ im zitierten Satz verweist auf kein Datum. Für Rechnungen an andere Unternehmen im Inland gilt: Wer 2026 mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz hatte, muss ab dem 01.01.2027 E-Rechnungen ausstellen11. Für die übrigen Unternehmen gilt das ab dem 01.01.2028, Kleinunternehmer ausgenommen12. Die Kleinbetragsrechnung ist an keines dieser beiden Daten gebunden, ihre Ausnahme gilt davon unabhängig. Die Termine für Ihren Betrieb zeigen alle Fristen 2025 bis 2028 im Überblick und die Erklärung, ab wann die E-Rechnungspflicht für Ihren Betrieb gilt.
Kleinunternehmer haben für ihre Rechnungen denselben Satz13, siehe E-Rechnung für Kleinunternehmer. Fahrausweise, also Fahrkarten für die Personenbeförderung, haben ebenfalls denselben Satz14.
Auf Papier brauchen Sie für eine Kleinbetragsrechnung nie die Zustimmung des Kunden. Eine Kleinbetragsrechnung als PDF ist eine sonstige Rechnung in einem elektronischen Format. Ihr Versand erfordert die Zustimmung des Empfängers1516, also sein Einverständnis mit dieser Form. Alles dazu steht unter was für PDF-Rechnungen bis Ende 2026 und danach gilt und im Musterschreiben für die Zustimmung zur PDF-Rechnung.
Eine E-Rechnung über einen Kleinbetrag darf der Aussteller freiwillig versenden. Zwischen zwei Unternehmen in Deutschland braucht er dafür nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Zustimmung des Empfängers1718.
Wann die Ausnahme nicht greift
Übersteigt der Gesamtbetrag 250 Euro, ist die Rechnung keine Kleinbetragsrechnung mehr. Die ganze Rechnung verliert dann den Status, nicht nur der Teil über der Grenze. Eine E-Rechnung ist dann nötig, auch wenn der Teil mit E-Rechnungspflicht weniger als 250 Euro brutto beträgt. So sieht es die Finanzverwaltung in ihren Schreiben vom 15.10.2024 und vom 15.10.20251920.
In drei Fällen gilt die kurze Liste mit den vier Angaben auch bei höchstens 250 Euro brutto nicht21. Es handelt sich um diese Fälle.
- Verkauf von Waren an Privatpersonen in ein anderes EU-Land (Fernverkauf).
- Lieferung von Waren an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land (innergemeinschaftliche Lieferung).
- Der Kunde schuldet die Umsatzsteuer selbst, nicht der Aussteller der Rechnung (Reverse-Charge).
Der Satz mit „immer“ gilt nur für Rechnungen mit der kurzen Liste8. In diesen drei Fällen entfällt deshalb auch die dauerhafte Ausnahme von der E-Rechnung. Nach der allgemeinen Regel ist eine E-Rechnung dann nötig, wenn Aussteller und Kunde Unternehmen sind, die beide in Deutschland ansässig sind12.
Beim Empfang gilt die Ausnahme nicht, sie betrifft nur das Ausstellen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss seit dem 01.01.2025 jedes Unternehmen in Deutschland eine E-Rechnung empfangen können, auch über einen kleinen Betrag22. Ein eigenes E-Mail-Postfach nur für E-Rechnungen ist nach ihrer Auffassung nicht nötig23. Wie das ohne eigene Software geht, steht unter E-Rechnungen empfangen, auch ohne eigene Software.
Kleinbetragsrechnungen müssen acht Jahre aufbewahrt werden, ausgestellte als Doppel und erhaltene ebenso24. Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde25. Die ausführliche Erklärung finden Sie unter Aufbewahrungsfrist für Rechnungen: acht Jahre.
Häufige Fragen
Muss der Name des Kunden auf einer Kleinbetragsrechnung stehen?
Nein, der Name des Kunden muss nicht auf der Rechnung stehen. Die Liste nennt nur den leistenden Unternehmer, also den Aussteller der Rechnung, mit Namen und Anschrift4. Den Namen des Kunden dürfen Sie trotzdem auf die Rechnung schreiben, denn die Liste verbietet es nicht.
Ist ein Kassenbon eine Kleinbetragsrechnung?
Ja, wenn der Gesamtbetrag höchstens 250 Euro brutto beträgt und die vier Angaben darauf stehen. Das Gesetz fragt nicht nach dem Namen des Dokuments31. Regeln, die nur für Kassen gelten, sind ein anderes Thema und werden auf dieser Seite nicht behandelt.
Darf ich eine Kleinbetragsrechnung als PDF per E-Mail schicken?
Ja, Sie dürfen sie als PDF schicken, nämlich als sonstige Rechnung8. Die Zustimmung des Empfängers zum elektronischen Format muss aber vorliegen1516. Eine Papierrechnung ist dagegen ohne diese Zustimmung zulässig. Mehr dazu lesen Sie unter was beim Rechnungsversand per E-Mail zulässig ist.
Ändert sich 2027 oder 2028 etwas an der Kleinbetragsrechnung?
Nach geltendem Recht ändert sich an der Kleinbetragsrechnung 2027 und 2028 nichts. Die Ausnahme steht mit dem Wort „immer“ im Text und hängt an keinem Stichtag8. Die Termine 01.01.2027 und 01.01.2028 betreffen nur andere Rechnungen. Zum Thema Verschiebung lesen Sie ob die E-Rechnung verschoben wird.
Ich bekomme eine E-Rechnung über 80 Euro. Muss ich sie annehmen?
Die Regel für kleine Beträge befreit nur vom Ausstellen einer E-Rechnung, nicht vom Empfangen. Jedes Unternehmen in Deutschland muss eine E-Rechnung empfangen können22. Das gilt auch für einen Betrag von 80 Euro. Jedes Unternehmen muss sie außerdem acht Jahre aufbewahren24, siehe E-Rechnung empfangen.
Quellen
- § 33 Satz 1 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
- § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
- § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
- § 33 Satz 1 Nr. 1 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
- § 33 Satz 1 Nr. 2 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
- § 33 Satz 1 Nr. 3 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
- § 33 Satz 1 Nr. 4 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
- § 33 Satz 4 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
- § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
- § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
- § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
- § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
- § 34a Satz 4 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
- § 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
- § 14 Abs. 1 Satz 4 und 5 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
- Abschn. 14.6 Abs. 4 Satz 1 UStAE — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 18.10.2026
- Abschn. 14.6 Abs. 4 Satz 4 UStAE — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 18.10.2026
- Abschn. 14.1 Abs. 6 Satz 4 UStAE — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 18.10.2026
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 23 — lfst.bayern.de, abgerufen am 18.10.2026
- Abschn. 14.6 Abs. 4 Satz 6 UStAE — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 18.10.2026
- § 33 Satz 3 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
- Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 1 UStAE — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 18.10.2026
- Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 18.10.2026
- § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
- § 14b Abs. 1 Satz 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 18.10.2026
Pflicht & Fristen
- Fristen im ÜberblickAlle Stichtage von 2025 bis 2028
- E-Rechnung Pflicht ab wannWer ab wann ausstellen muss
- 800.000-€-GrenzeWas zum Gesamtumsatz zählt
- PDF-Rechnung noch erlaubt?Was 2026, 2027 und ab 2028 gilt
- Zustimmung zur PDF-RechnungRechtslage und Musterschreiben
- E-Rechnung empfangenWas Sie seit 2025 können müssen
- DauerrechnungenMiet- und Wartungsverträge
- Aufbewahrungsfrist: 8 Jahre, nicht 10Wie lange Sie E-Rechnungen speichern
- E-Rechnung StrafeWas bei Verstößen droht
- E-Rechnung verschobenE-Rechnung Pflicht verschoben? Stand des JStG 2026
- E-Rechnung Pflicht 2027Wen sie trifft und was zu tun ist
- Kleinbetragsrechnung 2026Kleinbetragsrechnung 2026: Regeln bis 250 Euro
- Bewirtungsbeleg und E-RechnungPflichtangaben und E-Rechnung
- Reverse-Charge-Rechnung nach § 13bBauleistungen, Muster, E-Rechnung
Nach Betriebsart
- RatgeberÜbersicht nach Unternehmensform
- KleinunternehmerEmpfangen ja, E-Rechnungen ausstellen nie Pflicht
- FreiberuflerWas für Selbstständige gilt
- KleingewerbePflichten für kleine Gewerbebetriebe
- VereineWann die Pflicht für Vereine greift
- VermieterSteuerfreie oder steuerpflichtige Miete
- Kleinunternehmerregelung 2026Grenzen und E-Rechnung
- Rechnung als Kleinunternehmer: Muster mit PflichtangabenMuster mit allen Pflichtangaben
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