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Zuletzt geprüft am Rechtsstand: 19.10.2026 Redaktion: Jeremy Perrin
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Bewirtungsbeleg 2026: Pflichtangaben, Restaurantrechnung und E-Rechnung

Ein Bewirtungsbeleg hält Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Betrag fest und trägt Ihre Unterschrift. Bis 250 Euro reicht als Rechnung der Kassenbon des Restaurants, darüber muss die Rechnung zusätzlich Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lokals, Rechnungsnummer und Ihren Namen tragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bewirtungsbeleg nennt Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Kosten; 70 Prozent angemessener Kosten mindern den Gewinn.
  • Eine Restaurantrechnung bis 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer braucht keine Steuernummer des Lokals und darf dauerhaft auf Papier oder, mit Zustimmung des Kunden, als PDF bleiben.
  • Eine Restaurantrechnung über 250 Euro trägt zusätzlich die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lokals, eine fortlaufende Rechnungsnummer und den Namen des Gastgebers.
  • Ein handgeschriebener Beleg aus einem Lokal mit elektronischer Kasse bringt keinen Abzug, auch nicht zu 70 Prozent.
  • Ein Restaurant mit über 800.000 Euro Gesamtumsatz 2026 (Einnahmen ohne Umsatzsteuer) muss Unternehmen in Deutschland Essen ab 2027 über 250 Euro per E-Rechnung berechnen. Eine E-Rechnung ist eine Datei, die Buchhaltungssoftware automatisch liest.

Stand: 19.10.2026

Welche Angaben muss ein Bewirtungsbeleg enthalten?

Ein Geschäftsessen kostet 180 Euro; ob 126 Euro davon den Gewinn mindern, entscheiden der Bon des Lokals und Ihre Angaben zu Anlass und Teilnehmern. Der Bewirtungsbeleg ist ein sogenannter Eigenbeleg. Das ist ein Dokument, das Sie selbst schreiben, nicht das Restaurant. Zusammen mit der Rechnung des Restaurants bildet er den Nachweis, den das Finanzamt verlangt.

Das Gesetz verlangt, dass Sie fünf Angaben schriftlich festhalten: Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Aufwendungen1. Ort und Tag sagen, wo und wann das Essen stattfand. Teilnehmer und Anlass sagen, wer dabei war und aus welchem Grund Sie eingeladen haben. Das Finanzamt kann den Abzug versagen.

Bewirtungskosten mindern Ihren Gewinn nur zu 70 Prozent. Das gilt nur für angemessene Kosten, also Beträge, die man allgemein für vernünftig hält. Außerdem müssen Sie Höhe und Anlass der Kosten belegen1. Bei 180 Euro sind 126 Euro genau 70 Prozent. Es geht um den Betriebsausgabenabzug: Die Kosten senken Ihren steuerpflichtigen Gewinn. Die Vorsteuer, also die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen, bleibt außen vor.

Bei einem Essen in einer Gaststätte, also im Restaurant, genügen im Eigenbeleg zwei Angaben: Anlass und Teilnehmer. Die Rechnung des Restaurants müssen Sie dem Beleg beifügen2. Das Finanzamt verlangt außerdem Ihre Unterschrift auf dem Eigenbeleg3. Ein vorgeschriebenes Formular gibt es nicht, die Unterschrift aber ist Pflicht. Als Muster dient die Checkliste weiter unten.

Reicht der Kassenbon des Restaurants bis 250 Euro?

Eine Restaurantrechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, ist eine Kleinbetragsrechnung: eine Rechnung mit weniger Pflichtangaben. Die Grenze gilt brutto: Gemeint ist der Betrag einschließlich Umsatzsteuer4. Liegt Ihre Restaurantrechnung darunter, gelten die Regeln dieses Abschnitts. Mehr dazu finden Sie unter Regeln für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro. Den Eigenbeleg brauchen Sie trotzdem: Er bleibt auch bei kleinen Rechnungen Pflicht.

Eine Kleinbetragsrechnung enthält vier Angaben. Sie lauten: vollständiger Name und vollständige Anschrift des Restaurants, Ausstellungsdatum, Art und Menge der Speisen und Getränke, Betrag einschließlich Umsatzsteuer und der Steuersatz4. Für den Abzug der Bewirtungskosten verlangt das Finanzamt zusätzlich, dass der Tag des Essens aus der Rechnung hervorgeht5.

Die Rechnung muss jedes Gericht und jedes Getränk einzeln nennen. Die Angabe „Speisen und Getränke“ mit einem Gesamtbetrag genügt nicht. Ein Kassenbon, der nur eine Summe ausweist, reicht Ihnen als Nachweis also nicht. Der genaue Wortlaut:

„Bewirtungsleistungen sind im Einzelnen zu bezeichnen; die Angabe „Speisen und Getränke“ und die Angabe der für die Bewirtung in Rechnung gestellten Gesamtsumme reichen nicht.“

Diese Vorgabe stammt von der Finanzverwaltung des Bundes6.

Der Kassenbon einer elektronischen Kasse mit TSE gilt bis 250 Euro als ordnungsgemäße sonstige Rechnung7. TSE ist ein Sicherheitsmodul, das Kassendaten vor Änderung schützt. Sonstige Rechnung heißt: Rechnung auf Papier oder als PDF, ohne feste Datenstruktur. Eine Kleinbetragsrechnung darf immer auf Papier oder, mit Zustimmung des Kunden, als PDF ausgestellt werden. Eine E-Rechnung ist dafür nie Pflicht, weder 2027 noch 20288.

Was muss auf einer Restaurantrechnung über 250 Euro stehen?

Eine Rechnung über 250 Euro behält alle Angaben der Kleinbetragsrechnung und braucht drei weitere9. Die Steuernummer des Restaurants oder seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss darauf stehen, eine von beiden genügt10. Eine fortlaufende Rechnungsnummer wird nur einmal vergeben11. Der Name des Gastgebers gehört auch dazu. Eine Rechnung, die den Empfänger der Leistung richtig nennt, erfüllt diese Bedingung12.

Hat das Restaurant eine elektronische Kasse, erkennt das Finanzamt nur Rechnungen an, die die Kasse selbst erstellt, elektronisch aufzeichnet und mit einer TSE schützt7. Die Kasse selbst muss die Rechnung erzeugen, nicht ein Mitarbeiter von Hand.

In einem Lokal mit elektronischer Kasse bringt ein handgeschriebener oder nur gedruckter Beleg ohne TSE keinen Abzug, auch nicht zu 70 Prozent7.

Die folgende Checkliste dient als Bewirtungsbeleg Muster. Sie zeigt zu jeder Angabe, ab welchem Betrag sie gilt und ob das Restaurant oder Sie sie liefern.

AngabeBis 250 EuroÜber 250 EuroWer liefert sie?
Vollständiger Name und Anschrift des RestaurantsPflichtPflichtRestaurant
Ausstellungsdatum der RechnungPflichtPflichtRestaurant
Tag der BewirtungPflichtPflichtRestaurant
Speisen und Getränke einzeln bezeichnetPflichtPflichtRestaurant
Betrag mit Umsatzsteuer und SteuersatzPflichtPflichtRestaurant
Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des RestaurantsNicht nötigPflichtRestaurant
Fortlaufende RechnungsnummerNicht nötigPflichtRestaurant
Name des GastgebersNicht nötigPflichtRestaurant
Beleg aus der elektronischen Kasse mit TSE (wenn das Restaurant eine hat)PflichtPflichtRestaurant
Anlass der BewirtungPflicht (Eigenbeleg)Pflicht (Eigenbeleg)Sie
Teilnehmer der BewirtungPflicht (Eigenbeleg)Pflicht (Eigenbeleg)Sie
Ihre Unterschrift auf dem EigenbelegPflichtPflichtSie

Die Liste gilt für Essen im Restaurant. Sonst nennt der Eigenbeleg alle fünf Angaben aus „Welche Angaben muss ein Bewirtungsbeleg enthalten?“

Wann bekommen Sie vom Restaurant eine E-Rechnung?

Das Restaurant muss eine E-Rechnung ausstellen, wenn es und sein Kunde Unternehmen in Deutschland sind und das Essen dem Betrieb des Kunden dient13. Eine E-Rechnung liegt in einem Datenformat vor, das Software automatisch liest. Ein PDF ist keine. Bei privaten Kunden oder privaten Essen besteht nie eine Pflicht zur E-Rechnung. Bis 250 Euro ebenfalls nicht, siehe „Reicht der Kassenbon des Restaurants bis 250 Euro?“

Jedes Restaurant darf Essen zwischen 1. Januar 2025 und 31. Dezember 2026 noch auf Papier abrechnen, wenn die Rechnung bis 31. Dezember 2026 geschickt wird. Ein PDF braucht dabei die Zustimmung des Kunden, Papier nie14. Ebenso dürfen Restaurants mit höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz 2026 Essen im Jahr 2027 noch so abrechnen, wenn die Rechnung bis 31. Dezember 2027 geschickt wird15.

Restaurants über 800.000 Euro Gesamtumsatz 2026 verlieren die Ausnahme für Essen ab dem 1. Januar 2027. Gesamtumsatz meint hier die im Jahr eingenommenen Beträge ohne Umsatzsteuer; einige steuerfreie Umsätze und Verkäufe von Anlagevermögen zählen nicht mit16. Ein Restaurant mit genau 800.000 Euro bleibt in der Ausnahme.

Eine dritte Ausnahme betrifft EDI-Rechnungen aus einem vereinbarten elektronischen Datenaustausch zwischen zwei Unternehmen. Mit Zustimmung des Kunden bleiben sie für Essen im Jahr 2027 erlaubt, wenn sie bis 31. Dezember 2027 ausgestellt sind, ohne Umsatzgrenze17.

Den Gesamtumsatz des Restaurants kennen Sie als Kunde nicht. Ab dem 1. Januar 2027 kann ein Geschäftskunde deshalb in einem Restaurant einen Kassenbon bekommen und in einem anderen eine E-Rechnung.

Ab dem 1. Januar 2028 gilt keine Übergangsregel mehr. Dann muss jedes Restaurant, das kein Kleinunternehmer ist, für ein Geschäftsessen über 250 Euro eine E-Rechnung an ein Unternehmen in Deutschland ausstellen1318. Mehr dazu: alle Fristen der E-Rechnungspflicht 2025, 2027 und 2028. Die 800.000-Euro-Grenze gilt hier für das Restaurant, nicht für Sie. Ob Ihr eigener Betrieb für seine Rechnungen darüber liegt, zeigt der Rechner für die 800.000-Euro-Grenze.

Über 250 Euro darf das Restaurant zuerst einen Kassenbon als sonstige Rechnung ausgeben und ihn später durch eine E-Rechnung korrigieren7. Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss diese E-Rechnung genau und eindeutig auf den ursprünglichen Kassenbon verweisen19. Das ist Sache des Restaurants, nicht Ihre.

Für den Abzug der Kosten darf die Restaurantrechnung als E-Rechnung kommen, als PDF oder auf Papier, das Sie danach einscannen20. Papier braucht nie eine Zustimmung. Ein PDF braucht die Zustimmung des Kunden21.

Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen in Deutschland eine E-Rechnung empfangen können22. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist für den Empfang per E-Mail kein gesondertes Postfach nötig23. Wie das geht, steht unter E-Rechnungen empfangen, auch ohne Software.

Wie führen Sie den Bewirtungsbeleg digital?

Das BMF-Schreiben vom 19.11.2025 lässt einen Bewirtungsbeleg ganz ohne Papier zu. Sie dürfen den Eigenbeleg gleich digital anlegen oder einen Papierbeleg einscannen. Freigeben können Sie ihn mit einer elektronischen Signatur oder einer elektronischen Bestätigung der Angaben. Danach darf niemand die Angaben ändern, ohne dass die Änderung sichtbar bleibt24.

Der digitale Eigenbeleg muss mit der Rechnung oder dem Kassenbon digital zusammengeführt sein. Ein einfacher Verweis vom Eigenbeleg auf die Rechnung genügt. Ein Index, ein Barcode oder ein Link in einem System zur Verwaltung von Dokumenten ist zulässig25. Findet sich keine Rechnung dazu, gelten die Angaben als fehlend. Dann entfällt der Abzug.

Die Angaben dürfen Sie auch direkt auf der digitalen Rechnung, auf dem eingescannten Kassenbon oder auf dem visualisierten Dokument der E-Rechnung vermerken25. Das visualisierte Dokument ist die lesbare Darstellung der Datei der E-Rechnung auf dem Bildschirm.

Das BMF-Schreiben vom 19.11.2025 regelt noch weitere Fälle, die diese Seite nicht behandelt. Es geht um eine ausgefallene TSE, eine später ausgestellte Rechnung, Gutscheine für Mahlzeiten, einen Eigenbeleg auf Papier zu einer digitalen Rechnung und Essen im Ausland26.

Wie lange müssen Sie Bewirtungsbelege aufbewahren?

Empfangene Rechnungen, auch die des Restaurants, bewahren Sie acht Jahre auf. Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde27. Buchungsbelege sind die Belege zu einer Buchung in Ihrer Buchführung. Auch sie bewahren Sie acht Jahre auf. Zehn Jahre gelten etwa für Bücher, Inventare und Bilanzen28. Die Frist läuft nicht ab, solange die Unterlagen für eine Steuer wichtig sind, deren Frist für die Steuerfestsetzung (Festsetzungsfrist) noch läuft29. Mehr dazu: Aufbewahrungsfrist für Rechnungen im Detail.

Häufige Fragen

Gilt das BMF-Schreiben von 2021 zum Bewirtungsbeleg noch?

Das BMF-Schreiben vom 30.06.2021 ist durch das BMF-Schreiben vom 19.11.2025 ersetzt. Das alte Schreiben gilt nur noch für Essen bis zum 31. Dezember 2024, für spätere Essen gilt das neue30. Das Schreiben vom 19.11.2025 ergänzt Regeln zur E-Rechnung und zum digitalen Bewirtungsbeleg.

Ich bin Kleinunternehmer: Kann mir das Restaurant trotzdem eine E-Rechnung schicken?

Ja, das Restaurant darf Ihnen eine E-Rechnung schicken. Kleinunternehmer sind kleine Betriebe, die keine Umsatzsteuer berechnen. Seit dem 1. Januar 2025 müssen auch Kleinunternehmer eine E-Rechnung empfangen können31. Die Ausnahme für Kleinunternehmer betrifft nur die Rechnungen, die sie selbst an ihre Kunden ausstellen18. Mehr dazu: E-Rechnung für Kleinunternehmer.

Brauche ich auch ohne Restaurant einen Bewirtungsbeleg?

Ja. Außerhalb eines Restaurants muss der Eigenbeleg alle fünf Angaben nennen: Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Aufwendungen. Die Erleichterung mit Anlass, Teilnehmern und beigefügter Rechnung gilt nur für ein Essen im Restaurant1.

Darf mir das Restaurant die Rechnung als PDF schicken?

Ein PDF ist eine sonstige Rechnung in elektronischer Form. Es braucht Ihre Zustimmung21. Bis 250 Euro darf das Restaurant immer ein PDF senden, mit Ihrer Zustimmung8. Über 250 Euro ist ein PDF zwischen Unternehmen in Deutschland nur in den Ausnahmen aus „Wann bekommen Sie vom Restaurant eine E-Rechnung?“ erlaubt. Mehr dazu: Musterschreiben für die Zustimmung zur PDF-Rechnung.

Gilt die 250-Euro-Grenze für die ganze Rechnung oder pro Gast?

Die Grenze von 250 Euro gilt für den Gesamtbetrag der Rechnung einschließlich Umsatzsteuer, nicht für den Anteil jedes Gastes4. Nach dem BMF-Schreiben vom 15.10.2024 fällt eine Rechnung mit einem Gesamtbetrag über 250 Euro unter die E-Rechnungspflicht, auch wenn ein Teil darunter bleibt32.

Quellen

  1. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  2. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  3. BMF-Schreiben vom 19.11.2025, Rn. 1 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 19.10.2026
  4. § 33 Satz 1 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  5. BMF-Schreiben vom 19.11.2025, Rn. 7 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 19.10.2026
  6. BMF-Schreiben vom 19.11.2025, Rn. 6 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 19.10.2026
  7. BMF-Schreiben vom 19.11.2025, Rn. 13 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 19.10.2026
  8. § 33 Satz 4 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  9. BMF-Schreiben vom 19.11.2025, Rn. 9 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 19.10.2026
  10. BMF-Schreiben vom 19.11.2025, Rn. 10 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 19.10.2026
  11. BMF-Schreiben vom 19.11.2025, Rn. 11 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 19.10.2026
  12. BMF-Schreiben vom 19.11.2025, Rn. 12 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 19.10.2026
  13. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  14. § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  15. § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  16. § 19 Abs. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  17. § 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  18. § 34a Satz 4 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  19. Abschn. 15.2a Abs. 7 Satz 2 und 3 UStAE (BMF-Schreiben vom 15.10.2025) — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 19.10.2026
  20. BMF-Schreiben vom 19.11.2025, Rn. 18 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 19.10.2026
  21. § 14 Abs. 1 Satz 4 und 5 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  22. Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 1 UStAE — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 16.10.2026
  23. Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 16.10.2026
  24. BMF-Schreiben vom 19.11.2025, Rn. 19 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 19.10.2026
  25. BMF-Schreiben vom 19.11.2025, Rn. 20 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 19.10.2026
  26. BMF-Schreiben vom 19.11.2025, Rn. 14 bis 17 und 21 bis 23 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 19.10.2026
  27. § 14b Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  28. § 147 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 AO — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  29. § 147 Abs. 3 Satz 5 AO — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  30. BMF-Schreiben vom 19.11.2025, Vorbemerkung — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 19.10.2026
  31. Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 1 und 2 UStAE (Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025) — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 16.10.2026
  32. BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 23 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 19.10.2026
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