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Zuletzt geprüft am Rechtsstand: 17.10.2026 Redaktion: Jeremy Perrin

800.000-Euro-Grenze: Rechner für den Gesamtumsatz 2026

Ob Sie schon für Umsätze aus 2027 E-Rechnungen ausstellen müssen, hängt von Ihrem Gesamtumsatz 2026 ab. Dieser Rechner schätzt ihn aus Ihren bisherigen Einnahmen und zeigt, wie weit Sie von der Grenze entfernt sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Gesamtumsatz 2026 entscheidet, ob ein Unternehmer schon für Umsätze aus 2027 E-Rechnungen ausstellen muss; die Grenze liegt bei 800.000 €.
  • Beim Gesamtumsatz zählt, was ein Unternehmer 2026 netto eingenommen hat, nicht was er in Rechnung gestellt hat.
  • Verkäufe von Anlagevermögen, etwa einer Maschine oder eines Firmenwagens, zählen für die 800.000-Euro-Grenze nicht zum Gesamtumsatz.
  • Unternehmer mit höchstens 800.000 € Gesamtumsatz 2026 dürfen Rechnungen für Umsätze aus 2027 bis zum 31.12.2027 noch auf Papier übermitteln.
  • Empfangen müssen alle Unternehmer im Inland E-Rechnungen seit dem 01.01.2025, unabhängig von der Umsatzgrenze.

Stand: 17.10.2026

Ihre Zahlen bleiben in Ihrem Browser. Sie werden nicht gespeichert, nicht übertragen und nicht ausgewertet.

Schritt 1 von 3

Was haben Sie 2026 bisher eingenommen?

Gemeint sind die tatsächlich eingegangenen Zahlungen aus Ihren steuerbaren Umsätzen, ohne Umsatzsteuer, vom 1. Januar bis zum Ende des gewählten Monats. Nicht das, was Sie in Rechnung gestellt haben, sondern das, was bezahlt wurde.

Schritt 2 von 3

Was davon zählt nicht mit?

Abzuziehen sind Einnahmen aus dem Verkauf von Anlagevermögen, etwa einer Maschine oder eines Firmenwagens. Abzuziehen sind auch bestimmte steuerfreie Umsätze1. Wenn nichts davon zutrifft, lassen Sie das Feld leer.

Schritt 3 von 3

Was erwarten Sie bis zum 31. Dezember?

Lassen Sie das Feld leer, rechnet der Rechner mit Ihrem bisherigen Monatsdurchschnitt weiter. Kennen Sie offene Zahlungen oder ein starkes Jahresende, tragen Sie Ihre eigene Erwartung ein.

So wird gerechnet

Geschätzter Gesamtumsatz 2026 = Einnahmen bis heute − abzuziehende Beträge + erwartete Einnahmen bis Jahresende2.

Liegt das Ergebnis bei höchstens 800.000 €, gilt für Umsätze aus 2027 noch die Übergangsregel. Sie gilt für Rechnungen, die Sie bis zum 31.12.2027 übermitteln3.

Was „Gesamtumsatz“ hier bedeutet

Die 800.000 € beziehen sich nicht auf den Jahresumsatz aus Ihrer Buchhaltung. Gemeint ist der Gesamtumsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes2. Das Gesetz beschreibt ihn so:

„die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1“

Daraus folgen zwei Dinge. Es zählt, was bei Ihnen eingegangen ist, nicht was Sie in Rechnung gestellt haben. Und es zählt das Entgelt ohne Umsatzsteuer4. Das ist der Betrag „abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer“.

Verkäufe von Anlagevermögen „bleiben bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes […] außer Ansatz“5. Wer 2026 eine Maschine oder einen Firmenwagen aus dem Anlagevermögen verkauft, rutscht dadurch nicht über die Grenze.

Die Grenze von 800.000 € ist nicht dieselbe wie die der Kleinunternehmerregelung. Diese liegt bei 25.000 € und 100.000 €6. Beide Regeln nutzen nur dieselbe Definition des Gesamtumsatzes.

Was aus dem Ergebnis folgt

Höchstens 800.000 €: Für Umsätze, die Sie nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.01.2028 ausführen, dürfen Sie die Rechnung bis zum 31.12.2027 noch auf Papier übermitteln3. Mit Zustimmung des Empfängers geht auch ein anderes elektronisches Format. Das Gesetz sagt „kann“: Sie dürfen auch schon vorher E-Rechnungen ausstellen.

Über 800.000 €: Dann greift die Übergangsregel nicht. Das gilt für Leistungen an andere Unternehmer, die Sie ab dem 01.01.2027 ausführen. Sind beide im Inland ansässig, müssen Sie eine E-Rechnung ausstellen7.

Für Umsätze aus 2027 bleibt trotzdem eine Ausnahme. Sie gilt für Rechnungen in einem anderen elektronischen Format, die per EDI übermittelt werden. EDI ist die elektronische Übertragung von Geschäftsdaten zwischen Computern nach einer vereinbarten Norm. Die Rechnung muss bis zum 31.12.2027 ausgestellt werden. Der Empfänger muss zustimmen. Eine Umsatzgrenze gibt es dafür nicht8.

Welche Regel gilt, hängt davon ab, wann Sie die Leistung ausführen. Die Rechnung muss aber auch bis zum genannten Stichtag übermittelt sein. Maßgeblich ist auch der tatsächliche Gesamtumsatz 2026, nicht diese Schätzung. Liegt Ihr Ergebnis nahe an der Grenze, planen Sie mit beiden Fällen.

Unabhängig von der Grenze gilt: Empfangen müssen Sie E-Rechnungen schon seit dem 01.01.2025. Kleinunternehmer müssen auch künftig keine E-Rechnungen ausstellen9.

Der Rechner ersetzt keine Steuerberatung. Er rechnet mit Ihren Angaben und trifft keine Entscheidung über Ihren Einzelfall.

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Quellen

  1. § 4 UStG: Nr. 8 Buchst. i, Nr. 9 Buchst. b, Nr. 11 bis 29; als Hilfsumsätze auch Nr. 8 Buchst. a bis h, Nr. 9 Buchst. a und Nr. 10 — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  2. § 19 Abs. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  3. § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  4. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  5. § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  6. § 19 Abs. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  7. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  8. § 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
  9. § 34a Satz 4 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
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