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Zuletzt geprüft am Rechtsstand: 16.10.2026 Redaktion: Jeremy Perrin
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E-Rechnung Pflicht für Vereine: wann sie greift

Die E-Rechnungspflicht trifft nur Vereine, die Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, unabhängig von der Gemeinnützigkeit. Sie empfangen E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025 und stellen sie an Unternehmen im Inland spätestens ab 2028 aus, soweit keine Ausnahme greift.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vereine müssen E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025 empfangen und acht Jahre aufbewahren, wenn sie Unternehmer sind.
  • Die Gemeinnützigkeit entscheidet nicht über die E-Rechnungspflicht eines Vereins. Es kommt darauf an, ob der Verein Unternehmer ist.
  • Vereine mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2026 müssen E-Rechnungen an Unternehmen im Inland für Umsätze ab dem 1. Januar 2027 ausstellen.
  • Vereine mit höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2026 dürfen für Umsätze aus 2027 noch Papier nutzen, ein PDF nur mit Zustimmung des Kunden. Die Rechnung muss bis zum 31. Dezember 2027 übermittelt sein.
  • Vereine, die Kleinunternehmer sind, müssen dauerhaft keine E-Rechnung ausstellen.

Stand: 16.10.2026

Gilt die E-Rechnungspflicht überhaupt für Vereine?

Das Gesetz richtet die Rechnungspflicht an den Unternehmer1. Die Pflicht zur E-Rechnung ist ein Teil davon2. Die Wörter „Verein“, „gemeinnützig“ und „Satzung“ kommen in diesen Regeln nicht vor34.

Ein Verein kann betroffen sein, ein anderer nicht. Die Vorfrage lautet: Ist der Verein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes?

Ob Ihr Verein Unternehmer ist und für welche Tätigkeiten, klärt diese Seite nicht. Das hängt von seiner steuerlichen Lage ab. Im Einzelfall antwortet das Finanzamt oder ein Steuerberater.

Für einen Verein, der Unternehmer ist, gelten drei getrennte Pflichten. Er muss E-Rechnungen empfangen, unter Umständen selbst ausstellen und Rechnungen aufbewahren. Jede Pflicht hat eine eigene Voraussetzung und ein eigenes Datum. Empfang und Aufbewahrung kennen keine Umsatzgrenze. Nur das Ausstellen hängt vom Gesamtumsatz ab. Eine erste Einordnung gibt der Test, mit dem Sie in vier Fragen prüfen, ob Ihr Betrieb betroffen ist.

Warum Gemeinnützigkeit und Körperschaftsteuer-Grenzen hier nichts entscheiden

Die Grenze von 800.000 Euro gehört zu den Übergangsregeln der E-Rechnung5. Die Grenzen von 25.000 Euro und 100.000 Euro gehören zur Kleinunternehmerregelung6. Alle drei Beträge messen dieselbe Größe, den Gesamtumsatz7.

Grenzen der Körperschaftsteuer und Regeln der Gemeinnützigkeit stehen in keinem dieser Texte. Sie bestimmen deshalb nicht, ob ein Verein eine E-Rechnung empfangen oder ausstellen muss.

„Ideeller Bereich“ und „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ kennen Sie aus der Vereinsbuchführung. Das Gesetz nutzt diese Begriffe für die E-Rechnung nicht. Prüfen Sie bei jeder Einnahme, ob Sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen leisten2. Prüfen Sie auch, ob der Umsatz nach den Nummern 8 bis 29 des Gesetzes steuerfrei ist8.

Das Gesetz kennt einen „nichtunternehmerischen Bereich“ des Unternehmers, etwa bei der Aufbewahrung im Fall von Grundstücksleistungen9. Daraus leiten wir keine Regel ab, welche Einnahmen unter die Pflicht fallen.

Empfangen: seit 2025 Pflicht für jeden Verein, der Unternehmer ist

Seit dem 1. Januar 2025 müssen Vereine, die Unternehmer sind, E-Rechnungen empfangen können. Es gibt keine Umsatzgrenze und keine Übergangsfrist. So sieht es die Finanzverwaltung10:

„Inländische Unternehmer müssen die technischen Voraussetzungen zum Empfang einer E-Rechnung schaffen“

Das gilt auch für einen Verein, der Kleinunternehmer ist11. Beim Empfang per E-Mail brauchen Sie kein eigenes Postfach nur für E-Rechnungen12.

Kann oder will ein Verein nicht empfangen, hat er keinen Anspruch auf eine sonstige Rechnung als Ersatz13. Der Lieferant ist entlastet, wenn er nachweist, dass er die Rechnung zu übermitteln versucht hat, etwa durch ein Sendeprotokoll. Für den Kassenwart heißt das: Der Lieferant ist in diesem Fall entlastet, auch wenn der Verein die Rechnung nicht öffnen kann. Mehr dazu lesen Sie unter was beim Empfang einer E-Rechnung verlangt ist.

Anders liegt der Fall bei einem Verein, der nicht Unternehmer ist. Die Finanzverwaltung nennt dort nur „Inländische Unternehmer“14. Sein Lieferant kann trotzdem zu einer Rechnung verpflichtet sein, nämlich bei einer Leistung an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist15.

Nur die erste Nummer des Gesetzes verlangt eine E-Rechnung. Die elektronische Übermittlung braucht die Zustimmung des Empfängers, soweit keine Pflicht zur E-Rechnung besteht16. Ein solcher Verein entscheidet also selbst, ob er zustimmt. Ohne Zustimmung kommt die Rechnung auf Papier, als sogenannte sonstige Rechnung17. Wie eine Zustimmung formuliert wird, zeigt das Muster für die Zustimmung.

Ein Verein, der Unternehmer ist, muss die Doppel ausgestellter Rechnungen und alle erhaltenen Rechnungen acht Jahre aufbewahren18. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde19. Die Einzelheiten stehen unter die Aufbewahrungsfrist im Einzelnen.

Ausstellen: wann ein Verein selbst E-Rechnungen schreiben muss

Ein Verein muss als elektronische Rechnung abrechnen, wenn vier Bedingungen zugleich erfüllt sind2:

  1. Der Verein leistet als Unternehmer.
  2. Er leistet an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen.
  3. Der Verein und sein Kunde sind beide im Inland ansässig.
  4. Der Umsatz ist nicht nach den Nummern 8 bis 29 des Gesetzes steuerfrei.

Ansässig ist, wer im Inland Sitz, Geschäftsleitung oder eine am Umsatz beteiligte Betriebsstätte hat. Fehlt ein Sitz, zählen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt20.

Ein Kunde, der nicht Unternehmer ist oder privat bezieht, erfüllt die Bedingung „für dessen Unternehmen“ nicht. Dazu zählen Privatpersonen, das Publikum einer Veranstaltung und Mitglieder, die privat kaufen. Für diese Einnahmen gibt es unabhängig vom Datum keine Pflicht zur E-Rechnung.

Rechnungen eines Vereins, der Unternehmer ist, an ein im Inland ansässiges Unternehmen für dessen Unternehmen: welche Form wann zulässig ist (Gesetzeswortlaut abgerufen am 04.09.2026)
Lage des Vereins Umsatz ausgeführt Zulässige Form der Rechnung
Umsätze steuerfrei nach der Kleinunternehmerregelung ohne zeitliche Grenze „immer“ als sonstige Rechnung, also Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, PDF; eine E-Rechnung bleibt freiwillig möglich2122
Abrechnung mit Umsatzsteuer, gleich welcher Gesamtumsatz „nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027“, Rechnung übermittelt bis 31.12.2026 Papier; oder, mit Zustimmung des Empfängers, ein elektronisches Format wie PDF23
Abrechnung mit Umsatzsteuer, Gesamtumsatz 2026 „nicht mehr als 800 000 Euro“ „nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028“, Rechnung übermittelt bis 31.12.2027 Papier; oder, mit Zustimmung des Empfängers, ein elektronisches Format wie PDF57
Abrechnung mit Umsatzsteuer, Gesamtumsatz 2026 über 800 000 Euro ab dem 1. Januar 2027 nur E-Rechnung2
Abrechnung mit Umsatzsteuer, gleich welcher Gesamtumsatz ab dem 1. Januar 2028 nur E-Rechnung2

Die Tabelle gilt nur für Umsätze, die nicht nach den Nummern 8 bis 29 des Gesetzes steuerfrei sind. Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und die übrigen Ausnahmen folgen weiter unten. Empfangen und acht Jahre aufbewahren muss ein Verein, der Unternehmer ist, in jedem der fünf Fälle. Für Rechnungen im elektronischen Datenaustausch (EDI) gilt bis 31.12.2027 eine eigene Übergangsregel ohne Umsatzgrenze24.

Maßgeblich ist die Leistung, nicht die Rechnung. Die Übergangsregeln knüpfen an den Tag, an dem der Umsatz ausgeführt wird, nicht an das Rechnungsdatum25. Jede Regel verlangt ein Ausführungsfenster und eine Übermittlungsfrist, die zugleich erfüllt sein müssen. Die Zustimmung des Empfängers gilt nur für das elektronische Format, nie für Papier.

Ein Beispiel: Ihr Verein führt eine Leistung im Dezember 2026 aus und rechnet im Januar 2027 ab. Die erste Regel verlangt, dass die Rechnung bis zum 31. Dezember 2026 übermittelt wird. Die zweite Regel erfasst nur Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2026 ausgeführt werden. Keine der beiden Regeln deckt diesen Fall ab25.

Den Gesamtumsatz berechnen Sie nach vereinnahmten Entgelten26. Es zählt der Eingang, nicht die Rechnung. Das Entgelt rechnen Sie netto, also ohne die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer27.

Bestimmte steuerfreie Umsätze und Hilfsumsätze zählen nicht mit28. Umsätze mit dem Anlagevermögen bleiben außer Ansatz29. Ist ein Teil der Vereinseinnahmen aus diesen Gründen steuerfrei, kann der Gesamtumsatz deutlich unter dem Eingenommenen liegen. Zwei Seiten helfen weiter: wer ab 2027 ausstellen muss und den Gesamtumsatz 2026 berechnen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks verlangte am 22.06.2026 eine Verschiebung. Die Ausstellungspflicht für Unternehmen über 800.000 Euro sollte auf den 1. Januar 2028 rücken30. Diese Änderung steht weder im Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 noch in der Stellungnahme des Bundesrates vom 25.09.202631.

Sie steht auch nicht in der Gegenäußerung der Bundesregierung und nicht in der ersten Lesung im Bundestag am 08.10.202632. Der 1. Januar 2027 ist geltendes Recht (Stand 11.10.2026). Alle Termine finden Sie unter alle Fristen mit ihrer Rechtsgrundlage.

Kleinunternehmer-Verein: dauerhaft keine Ausstellungspflicht

Eine Rechnung über Umsätze, die nach der Kleinunternehmerregelung steuerfrei sind, darf ein Verein dauerhaft als sonstige Rechnung schicken21. Das ist eine Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format, zum Beispiel als PDF. Papier geht immer, ein PDF nur mit Zustimmung des Empfängers. Der Satz sagt:

„Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von […] immer als sonstige Rechnung […] übermittelt werden.“

Ein Enddatum nennt der Satz nicht. Das Jahressteuergesetz 2024 hat ihn eingeführt33. Er verweist nicht auf die Übergangsregeln.

Der Umsatz eines im Inland ansässigen Unternehmers ist steuerfrei, wenn zwei Bedingungen zugleich gelten. Der Gesamtumsatz im Vorjahr hat 25.000 Euro nicht überschritten, und im laufenden Jahr überschreitet er 100.000 Euro nicht6. Der Gesamtumsatz ist derselbe wie bei den 800.000 Euro. Die oben beschriebenen Abzüge gelten auch hier.

Die Ausnahme gilt nur fürs Ausstellen. Ein Kleinunternehmer-Verein muss E-Rechnungen empfangen und acht Jahre aufbewahren, ohne Übergangszeit. „Kann“ ist kein Verbot: Der Verein darf auch eine E-Rechnung ausstellen.

Für eine E-Rechnung braucht er nach Auffassung der Finanzverwaltung unter den übrigen Voraussetzungen keine Zustimmung des Kunden. Das Gesetz verlangt die Zustimmung nur, soweit keine Pflicht zur E-Rechnung besteht16. Im Umkehrschluss ist bei einem Kunden, der im Inland als Unternehmer für sein Unternehmen bezieht, keine Zustimmung nötig.. Mehr dazu: alles zur E-Rechnung für Kleinunternehmer.

Was Vereinen außerdem Papier und PDF lässt

Steuerfreie Umsätze nach den Nummern 8 bis 29 des Gesetzes nimmt schon der Anfang der Vorschrift von der Rechnungspflicht aus8. Dafür entsteht deshalb auch keine Pflicht zur E-Rechnung.

Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt. Der Gesamtbetrag enthält die Umsatzsteuer. Solche Rechnungen dürfen wie beim Kleinunternehmer „immer“ als sonstige Rechnung übermittelt werden34. Die Schwelle gilt für den Gesamtbetrag der ganzen Rechnung35.

Ebenfalls außerhalb der Pflicht bleiben Leistungen an Nicht-Unternehmer. Dasselbe gilt, wenn der Kunde oder der Verein im Ausland ansässig ist36. Fahrausweise dürfen stets als sonstige Rechnung übermittelt werden37.

Welche Software für Vereine?

Ein Verein, der Unternehmer ist, braucht mindestens eine Lösung zum Empfangen und Aufbewahren. Ausstellen muss er erst, wenn seine Umsätze es verlangen. Alle Beträge gelten netto und stammen von den Preisseiten, geprüft am 16.10.2026.

Unsere Empfehlungen sind sevDesk und Papierkram. Bei sevDesk sendet und empfängt der Tarif Buchhaltung E-Rechnungen, für 25,90 Euro im Monat38. Bei Papierkram erstellt der Tarif S XRechnung und ZUGFeRD und empfängt E-Rechnungen, für 15,90 Euro im Monat39.

Drei dauerhaft kostenlose Tarife empfangen E-Rechnungen. Papierkram Free hat 1 Nutzer und 100 MB Speicher. XRechnung und ZUGFeRD erstellen ist darin nicht enthalten39. easybill Free sendet und empfängt, mit 50 Dokumenten im Monat und 3 Kontakten40. Accountable „Rechnungen Free“ funktioniert nur per Smartphone41. Ob diese Tarife für Vereine zugelassen sind, haben wir nicht geprüft. Es gelten die Bedingungen der Anbieter.

Für das Erstellen von XRechnung oder ZUGFeRD nennt Lexware Office (früher lexoffice) den Tarif M mit 12,90 Euro im Monat, monatlich kündbar. Der Tarif S für 7,90 Euro empfängt, stellt aber keine E-Rechnungen aus42.

Einen eigenen Tarif „Vereine“ führt von den erfassten Anbietern nur BuchhaltungsButler. Er kostet 49,90 Euro im Monat bei monatlicher Laufzeit und 39,90 Euro bei einem Jahr Laufzeit. Er enthält drei Zugänge. Dazu gibt es „20 % Gemeinnützigkeitsrabatt auf den o.a. Preis bei Nachweis“43.

Die Einzelheiten stehen auf den Seiten zu sevDesk, Papierkram, easybill, Accountable, Lexware Office und BuchhaltungsButler. Den Vergleich der Gratis-Tarife zeigt kostenlose E-Rechnung-Software im Vergleich.

Preise am 16.10.2026 auf den Preisseiten der Anbieter abgelesen · netto

Zu den Anbietern:

Tarife von sevDesk, Papierkram, easybill, Accountable, Lexware Office, BuchhaltungsButler: Preis netto pro Monat, Senden und Empfangen von E-RechnungensevDesk Kostenlos: 0,00 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden ja, Empfangen nicht dokumentiert. sevDesk Rechnung: 11,90 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden ja, Empfangen nein. sevDesk Buchhaltung: 25,90 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden ja, Empfangen ja. sevDesk Buchhaltung Pro: 34,90 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden ja, Empfangen ja. Papierkram Free: 0,00 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden nicht dokumentiert, Empfangen ja. Papierkram S: 15,90 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden ja, Empfangen ja. Papierkram M: 29,90 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden ja, Empfangen ja. Papierkram L: 59,90 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden ja, Empfangen ja. easybill Free: 0,00 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden ja, Empfangen ja. easybill Starter: 12,00 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden ja, Empfangen ja. easybill Professional: 39,00 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden ja, Empfangen ja. easybill Premium: 45,00 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden ja, Empfangen ja. Accountable Rechnungen Free: 0,00 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden ja, Empfangen ja. Accountable Rechnungen Plus: 12,40 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden ja, Empfangen ja. Accountable Buchhaltung: 24,90 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden ja, Empfangen ja. Accountable Steuern: 37,40 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden ja, Empfangen ja. Accountable Max: 74,90 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden ja, Empfangen ja. Lexware Office S: 7,90 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden nein, Empfangen ja. Lexware Office M: 12,90 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden ja, Empfangen ja. Lexware Office L: 21,90 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden ja, Empfangen ja. Lexware Office XL: 32,90 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden ja, Empfangen ja. BuchhaltungsButler Light: 39,90 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden ja, Empfangen ja. BuchhaltungsButler Smart: 46,90 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden ja, Empfangen ja. BuchhaltungsButler Premium: 89,90 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden ja, Empfangen ja. BuchhaltungsButler E-Commerce Smart: 84,90 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden ja, Empfangen ja. BuchhaltungsButler E-Commerce Premium: 119,90 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden ja, Empfangen ja. BuchhaltungsButler Vereine: 49,90 € netto pro Monat bei monatlicher Laufzeit; Senden ja, Empfangen ja.Tarifnetto / MonatSendenEmpfangensevDeskKostenlos0,00 €?Rechnung11,90 €Buchhaltung25,90 €Buchhaltung Pro34,90 €PapierkramFree0,00 €?S15,90 €M29,90 €L59,90 €easybillFree0,00 €Starter12,00 €Professional39,00 €Premium45,00 €AccountableRechnungen Free0,00 €Rechnungen Plus12,40 €Buchhaltung24,90 €Steuern37,40 €Max74,90 €Lexware OfficeS7,90 €M12,90 €L21,90 €XL32,90 €BuchhaltungsButlerLight39,90 €Smart46,90 €Premium89,90 €E-Commerce Smart84,90 €E-Commerce Premium119,90 €Vereine49,90 €janein?nicht dokumentiert
Preise netto, geprüft am 16.10.2026 · Quelle: Preisseiten der Anbieter

Häufige Fragen

Müssen gemeinnützige Vereine E-Rechnungen ausstellen?

Ja, wenn der Verein Unternehmer ist und an ein Unternehmen im Inland für dessen Unternehmen leistet. Es gelten die Übergangsfristen3. Die Gemeinnützigkeit steht in keiner dieser Vorschriften.

Müssen Vereine E-Rechnungen empfangen können?

Ein Verein, der Unternehmer ist, muss es seit dem 1. Januar 2025, ohne Übergangsfrist und ohne Umsatzgrenze. So sieht es die Finanzverwaltung44. Ein eigenes Postfach nur für E-Rechnungen ist nicht nötig.

Wie lange muss ein Verein E-Rechnungen aufbewahren?

Acht Jahre, nicht zehn18. Das gilt für ausgestellte und empfangene Rechnungen eines Vereins, der Unternehmer ist.

Welche kostenlose Software eignet sich für Vereine?

Drei Gratis-Tarife empfangen E-Rechnungen: Papierkram Free, easybill Free und Accountable „Rechnungen Free“ (Preisseiten, geprüft am 16.10.2026). Ob sie für Vereine zugelassen sind, prüfen Sie bei den Anbietern.

Wann braucht ein Verein keine E-Rechnung auszustellen?

Zum Beispiel in diesen Fällen: Der Verein ist Kleinunternehmer. Die Rechnung beträgt höchstens 250 Euro Gesamtbetrag. Der Umsatz ist nach den Nummern 8 bis 29 des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei. Oder der Verein leistet an Privatpersonen.

Quellen

  1. § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  2. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  3. § 27 Abs. 38 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  4. § 34a UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  5. § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  6. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  7. § 19 Abs. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  8. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  9. § 14b Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  10. Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 1 bis 5 UStAE, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 16.10.2026
  11. Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 2 UStAE — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 16.10.2026
  12. Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 16.10.2026
  13. Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 4 und 5 UStAE — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 16.10.2026
  14. Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 1 UStAE — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 16.10.2026
  15. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  16. § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  17. § 14 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  18. § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  19. § 14b Abs. 1 Satz 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  20. § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  21. § 34a Satz 4 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  22. Abschn. 14.7a Abs. 3 Satz 1 UStAE (BMF-Schreiben vom 15.10.2025) — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 16.10.2026
  23. § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  24. § 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  25. § 27 Abs. 38 Nr. 1 und Nr. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  26. § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  27. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  28. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG (§ 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b, Nr. 11 bis 29) — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  29. § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  30. ZDH kompakt vom 22.06.2026 — zdh.de, abgerufen am 16.10.2026
  31. Regierungsentwurf BR-Drs. 447/26 und Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drs. 447/26 (Beschluss) — dip.bundestag.de, abgerufen am 16.10.2026
  32. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8283 — dip.bundestag.de, abgerufen am 16.10.2026
  33. JStG 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387 — recht.bund.de, abgerufen am 16.10.2026
  34. § 33 Satz 1 und Satz 4 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  35. BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 23 — lfst.bayern.de, abgerufen am 16.10.2026
  36. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  37. § 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
  38. sevDesk, Preisseite (geprüft am 16.10.2026) — sevdesk.de, abgerufen am 16.10.2026
  39. Papierkram, Preisseite (geprüft am 16.10.2026) — papierkram.de, abgerufen am 16.10.2026
  40. easybill, Preisseite (geprüft am 16.10.2026) — easybill.de, abgerufen am 16.10.2026
  41. Accountable, Preisseite (geprüft am 16.10.2026) — accountable.de, abgerufen am 16.10.2026
  42. Lexware Office, Preisseite (geprüft am 16.10.2026) — lexware.de, abgerufen am 16.10.2026
  43. BuchhaltungsButler, Preisseite (geprüft am 16.10.2026) — buchhaltungsbutler.de, abgerufen am 16.10.2026
  44. Abschn. 14.1 Abs. 5 UStAE — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 16.10.2026
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