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XRechnung öffnen: lesen, prüfen und aufbewahren
Eine XRechnung enthält nur Daten und kein Rechnungsbild, zum Lesen brauchen Sie ein Programm. Die Anzeige prüft die Rechnung nicht und ersetzt auch die Aufbewahrung der Datei nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine XRechnung enthält die Angaben der Rechnung nur als Daten, das Rechnungsbild erzeugt erst ein Programm beim Öffnen.
- Eine Anzeige am Bildschirm zeigt nicht, ob die Datei der europäischen Norm entspricht, denn Lesen ist nicht Prüfen.
- ZUGFeRD gilt ab Version 2.0.1 als E-Rechnung, die Profile MINIMUM und BASIC-WL gelten dagegen nicht.
- Unternehmen müssen Rechnungen acht Jahre aufbewahren, nach unserer Lesart als strukturierte Datei und nicht als Ansicht.
- Der Empfang von E-Rechnungen muss seit dem 01.01.2025 möglich sein, eine Übergangsfrist dafür gibt es nicht.
Stand: 17.10.2026
Warum sieht eine XRechnung beim Öffnen nicht wie eine Rechnung aus?
Eine XRechnung enthält die Angaben der Rechnung als Daten. Das Rechnungsbild ist nicht in der Datei gespeichert. Ihr Programm erzeugt es erst beim Öffnen aus diesen Daten. Welche Angaben es zeigt und wie es sie anordnet, hängt vom gewählten Programm ab.
Das Gesetz beschreibt die E-Rechnung über ihr Datenformat und nicht über ihr Aussehen. Es sagt:
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die „in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht“.1
Ein einfaches PDF ist dagegen eine „sonstige Rechnung“. Das ist eine Rechnung „in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier“2. Beide Formen sind Rechnungen. Nur die erste ist eine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes.
Das Format muss außerdem der europäischen Norm entsprechen3. Möglich ist auch ein vereinbartes Format, das sich in diese Norm überführen lässt4. Die bloße Anzeige klärt das nicht.
Den Aufbau des Formats erklärt die Seite XRechnung 3.0.2: Format und Aufbau. Hier wiederholen wir ihn nicht. Die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können, steht auf der Seite E-Rechnung empfangen: was seit 2025 gilt.
XRechnung öffnen mit ELSTER: was dokumentiert ist und was nicht
Die Steuerverwaltung bietet auf ELSTER die Ansicht „E-Rechnung ansehen“ an. Nach eigener Angabe ist sie ein „unverbindlicher Service“5. Welche Funktionen die Ansicht im Einzelnen hat, beschreiben wir nicht: Dazu liegt uns keine weitere Dokumentation vor.
Für jedes Werkzeug stellen sich dieselben drei Fragen, egal ob es amtlich ist oder nicht. Zeigt es alle Angaben der Rechnung an? Prüft es, ob die Datei der Norm entspricht? Bewahrt es die Originaldatei auf? Die Tabelle im nächsten Abschnitt ordnet diese Fragen den Vorgängen Lesen, Prüfen und Aufbewahren zu.
Woran Sie einen XRechnung-Viewer messen
Ein Viewer ist ein Programm, das die Daten einer XRechnung als lesbare Rechnung anzeigt. Wir nennen hier keinen Viewer, weil wir für diese Seite keinen überprüft haben. Statt einer Rangliste geben wir Ihnen eine Messlatte mit fünf Fragen:
- Zeigt das Programm alle Angaben der Datei an?
- Welche Version der XRechnung unterstützt es?
- Prüft es die Konformität oder stellt es nur dar?
- Verlässt die Datei Ihren Rechner, weil sie zu einem Online-Dienst hochgeladen wird?
- Bewahrt das Programm das Original auf oder zeigt es nur an?
| Vorgang | Frage an das Werkzeug | Rechtsgrundlage | Weiterlesen |
|---|---|---|---|
| Lesen | Zeigt es alle Angaben der Datei an, nicht nur eine Auswahl? | 1 | Aufbau der XRechnung |
| Prüfen | Prüft es die Datei gegen die europäische Norm, oder stellt es sie nur dar? | 3 | E-Rechnung prüfen |
| Aufbewahren | Bleibt die Originaldatei erhalten, oder entsteht nur eine Ansicht? | 6 | Aufbewahrungsfrist: acht Jahre |
Die Kosten einzelner Programme haben wir nicht erhoben. Welche Funktionen ein Werkzeug bietet, klären Sie beim Anbieter selbst.
Ob ein Programm die Zeile „Prüfen“ abdeckt, haben wir nicht untersucht. Unsere Quellen dokumentieren nicht, welche Programme tatsächlich prüfen. Kontrollieren Sie das Programm für Programm selbst, bevor Sie sich auf eine Anzeige verlassen.
ZUGFeRD öffnen: PDF lesen, XML prüfen
Ein ZUGFeRD-Dokument öffnet sich wie ein gewöhnliches PDF. Es hat aber auch einen strukturierten Teil. Nicht jedes Profil ergibt eine E-Rechnung. Das Bundesfinanzministerium schreibt in seinen FAQ, dass XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 die Voraussetzungen für eine E-Rechnung erfüllen. Ausgenommen sind die Profile MINIMUM und BASIC-WL7.
Der Grund liegt im Inhalt. Diese beiden Profile transportieren nicht alle Pflichtangaben im strukturierten Teil. Damit genügen sie der europäischen Norm nicht3.
Das PDF im Profil MINIMUM kann am Bildschirm vollständig wirken, ohne eine E-Rechnung zu sein. Kontrollieren Sie deshalb den strukturierten Teil und nicht das Bild. Das Gesetz definiert die E-Rechnung über das strukturierte Format1. Deshalb liegt der Schluss nahe, dass dieser Teil die Rechnung ist und nicht die Bildansicht. Ausdrücklich geregelt ist das in unseren Quellen nicht.
Die aktuelle Version ist ZUGFeRD 2.5.2. Das FeRD hat das Infopaket dazu am 04.08.2026 veröffentlicht8. Mindestens nötig ist Version 2.0.1. Eine Rechnung in 2.0.1 ist steuerlich nicht „veraltet“. Die Profile erklärt die Seite ZUGFeRD 2.5.2: Profile im Überblick.
Öffnen ist nicht prüfen: die Validierung
Das Gesetz verlangt ein strukturiertes Format, das der europäischen Norm entspricht3. Haben die Beteiligten ein anderes Format vereinbart, muss es „die richtige und vollständige Extraktion“ der Angaben in ein konformes oder interoperables Format erlauben4. Ein Viewer zeigt Daten an. Ob sie die Anforderungen erfüllen, sagt er nicht von selbst.
Wie die Konformität einer XRechnung kontrolliert wird, steht auf der Seite E-Rechnung prüfen: Validierung gegen die KoSIT-Regeln. Haben Sie nach einer Prüfung einen Fehlerbericht vor sich? Dann finden Sie die Bedeutung der Codes unter XRechnung-Fehlercodes im Originaltext.
Öffnen ist nicht archivieren: das Original bleibt acht Jahre
Ein Teil des Marktes nennt für Rechnungen noch zehn Jahre. Das ist falsch.
Unternehmer müssen acht Jahre lang ein Doppel der Rechnungen aufbewahren, die sie selbst oder ein Dritter in ihrem Namen ausgestellt haben. Dasselbe gilt für alle Rechnungen, die sie erhalten haben. Es gilt auch für Rechnungen, die der Kunde als Empfänger der Leistung oder ein Dritter in dessen Namen ausgestellt hat (Gutschrift)9. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde10. Maßgeblich ist also die Ausstellung.
Viele lesen den Hinweis auf die Abgabenordnung im selben Satz als Verweis auf zehn Jahre. Das stimmt nicht. Für Buchungsbelege11 nennt auch die Abgabenordnung „acht Jahre“12. Beide Texte stimmen überein.
Zehn Jahre gelten für andere Unterlagen. Dazu zählen Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte und die Eröffnungsbilanz13. Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten müssen Sie sechs Jahre aufbewahren14.
Die Rechnungen müssen während der gesamten Frist die gesetzlichen Anforderungen erfüllen15. Aufbewahren heißt also mehr als bloßes Ablegen. Das Gesetz definiert die E-Rechnung über das strukturierte Format1. Deshalb bewahren Sie die strukturierte Datei auf. Eine ausgedruckte Ansicht oder ein vom Viewer erzeugtes PDF nennt keine unserer Quellen als Form der Aufbewahrung.
Die Frist läuft allerdings nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern wichtig sind, für die die Festsetzungsfrist noch läuft16. Aus acht Jahren können also mehr werden. Die Einzelheiten stehen auf der Seite Aufbewahrungsfrist der E-Rechnung im Detail. Wie lange Sie im Einzelfall aufbewahren müssen, klärt ein Steuerberater.
Häufige Fragen
Kann ich eine XRechnung kostenlos öffnen?
Wir nennen keinen Viewer und haben den Preis keines Programms erhoben. Deshalb legen wir uns bei keinem Werkzeug auf einen Preis fest. Wichtiger ist, was ein Programm leistet: lesen, prüfen oder aufbewahren. Siehe die Tabelle oben. Weitere Informationen finden Sie unter kostenlose E-Rechnung-Software im Überblick.
Gibt es für den Empfang von E-Rechnungen eine Übergangsfrist?
Nein. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt für den Empfang einer E-Rechnung keine Übergangsregelung. Der Empfänger muss den Empfang seit dem 01.01.2025 sicherstellen17. Die Übergangsregeln des Gesetzes betreffen nur das Ausstellen von E-Rechnungen und nicht ihren Empfang.
Brauche ich ein eigenes E-Mail-Postfach für E-Rechnungen?
Nein, nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht. Sie schreibt:
„Bei einem Empfang mittels E-Mail ist kein gesondertes E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen erforderlich.“18
Zum Thema siehe E-Rechnung per E-Mail.
Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen können?
Ja. Nach Auffassung der Finanzverwaltung müssen auch Kleinunternehmer die technischen Voraussetzungen für den Empfang schaffen19. Kleinunternehmer müssen bei Rechnungen an Unternehmen im Inland dauerhaft keine E-Rechnung ausstellen20. Diese Befreiung gilt nicht für den Empfang. Ausführlich: E-Rechnung für Kleinunternehmer.
Darf ich eine XRechnung zurückweisen, wenn ich sie nicht lesen kann?
Kann ein Empfänger eine E-Rechnung technisch nicht empfangen oder lehnt er sie ab, hat er nach Auffassung der Finanzverwaltung kein Anrecht auf eine sonstige Rechnung21. Der Aussteller hat seine umsatzsteuerlichen Pflichten erfüllt, wenn er zwei Dinge getan hat. Er hat eine E-Rechnung ausgestellt und sich nachweislich um eine ordnungsgemäße Übermittlung bemüht, zum Beispiel mit einem Sendeprotokoll22.
Quellen
- § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- ELSTER, E-Rechnung ansehen (dort mit Stand XRechnung 3.0.1) — e-rechnung.elster.de, abgerufen am 16.10.2026
- § 14b Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- BMF, FAQ E-Rechnung, Frage 7 (Stand März 2026) — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
- FeRD: ZUGFeRD 2.5.2 (Infopaket vom 04.08.2026) — ferd-net.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 14b Abs. 1 Satz 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 147 Abs. 3 Satz 1 AO — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AO — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 14b Abs. 1 Satz 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 147 Abs. 3 Satz 5 AO — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 62 — lfst.bayern.de, abgerufen am 17.10.2026
- Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
- Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 2 UStAE in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 34a Satz 4 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 4 UStAE in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
- Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 5 UStAE in der Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
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