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Dauerrechnung und E-Rechnung: was für Miet- und Wartungsverträge gilt
Ein Mietvertrag kann eine Rechnung sein. Laut Finanzverwaltung braucht eine vor 2027 auf Papier oder als PDF erteilte Dauerrechnung keine zusätzliche E-Rechnung, solange sich ihre Rechnungsangaben nicht ändern.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Mietvertrag oder Wartungsvertrag gilt als Rechnung, wenn er alle Angaben enthält, die das Umsatzsteuergesetz für eine Rechnung vorschreibt.
- Dauerrechnungen, die vor dem 1. Januar 2027 auf Papier oder als PDF erteilt wurden, brauchen nach Auffassung der Finanzverwaltung keine zusätzliche E-Rechnung. Das gilt, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern.
- Wenn sich bei einer Dauerrechnung die Rechnungspflichtangaben ändern, zum Beispiel durch eine Mieterhöhung, endet diese Ausnahme.
- Vermieter müssen für eine steuerfreie Grundstücksmiete dauerhaft keine Rechnung und damit auch keine E-Rechnung ausstellen.
- Unternehmer im Inland müssen E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025 empfangen können und acht Jahre aufbewahren.
Stand: 17.10.2026
Warum ein Vertrag eine Rechnung sein kann
Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem Sie abrechnen. Wie das Dokument heißt, spielt keine Rolle1. Die Finanzverwaltung wendet das auf Verträge an. Ein Vertrag kann als Rechnung gelten, wenn er alle Angaben enthält, die das Gesetz für eine Rechnung vorschreibt2.
Ein Vertrag ist nur dann eine E-Rechnung, wenn er selbst die Formvorgaben für E-Rechnungen erfüllt. Ein Mietvertrag auf Papier ist deshalb eine sonstige Rechnung. Das ist eine Rechnung, die keine E-Rechnung ist3. Auch ein PDF ist keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung wie Papier4.
Das Wort „Dauerrechnung“ stammt aus den Verwaltungstexten56. Gemeint ist eine Rechnung für einen Vertrag, der über längere Zeit läuft, etwa ein Mietvertrag. Als Beispiele nennt der Anwendungserlass einen Miet- oder Pachtvertrag, einen Wartungsvertrag und einen Pauschalvertrag mit einem Steuerberater7.
Fällt Ihr Vertrag überhaupt unter die E-Rechnungspflicht?
Drei Voraussetzungen müssen zugleich erfüllt sein. Erstens darf die Leistung nicht unter eine der Steuerbefreiungen fallen, die das Gesetz in den Nummern 8 bis 29 seiner Befreiungsliste nennt89. Zweitens muss die Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen gehen. Drittens müssen beide im Inland ansässig sein.
Ansässig sind Sie dort, wo Sie Ihren Sitz oder Ihre Geschäftsleitung haben. Das gilt auch, wenn Sie dort eine Betriebsstätte haben, die am Umsatz beteiligt ist. Fehlt ein Sitz, zählen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt10.
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist steuerfrei11. Für eine solche Miete müssen Sie dauerhaft gar keine Rechnung ausstellen8. Damit gibt es auch keine E-Rechnungspflicht. Bei einer Wohnung für eine Privatperson fehlt außerdem der Unternehmer als Mieter.
Von der Steuerfreiheit nimmt das Gesetz unter anderem aus: die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen und die Vermietung von Betriebsvorrichtungen12. Einen Stellplatz, den Sie allein vermieten, prüfen Sie deshalb an den drei Voraussetzungen. Ob das auch für einen Stellplatz gilt, den Sie zusammen mit einer Wohnung vermieten, beantwortet keine unserer ausgewerteten Quellen.
Eine steuerfreie Miete dürfen Sie nur dann als steuerpflichtig behandeln, wenn Sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen vermieten13. Bei Grundstücken gilt noch eine Bedingung. Der Verzicht ist nur zulässig, soweit der Mieter das Grundstück ausschließlich für Umsätze nutzt oder nutzen will, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen14. Mit Vorsteuerabzug ist gemeint, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer, die ihm andere Unternehmer in Rechnung stellen, von seiner eigenen Umsatzsteuer abzieht.
Der Vertrag muss die Steuer eindeutig, klar und unbedingt ausweisen. Lässt er offen, ob die Miete steuerpflichtig ist, genügt er nicht15. Ob der Verzicht auf die Steuerfreiheit im Einzelfall möglich ist und wie Sie Nebenkosten abrechnen, gehört zur Steuerberatung.
Für Wartungs-, Hosting-, Leasing- und Lizenzverträge mit Umsatzsteuer gelten dieselben drei Voraussetzungen. Ob die Grenze von 250 Euro16 je Zeitraum oder für den ganzen Vertrag gilt, behandeln wir nicht. Weiter helfen Prüfen Sie in vier Fragen, ob die Pflicht Sie trifft und Leitfäden nach Betriebsart, auch für Vermieter.
Welcher Stichtag gilt für einen laufenden Vertrag?
Maßgeblich ist, wann Sie die Leistung ausführen. Das Datum der Vertragsunterschrift oder des Dokuments zählt nicht17. Ein Vertrag von 2019 hat deshalb dieselben Stichtage wie ein Vertrag von 2026.
| Leistung ausgeführt | Wer | Rechnung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 2025 oder 2026 | alle Aussteller | Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, ein elektronisches Format, das keine E-Rechnung ist. Die Rechnung muss bis zum 31.12.2026 übermittelt sein. | 18 |
| 2027 | Aussteller mit Gesamtumsatz 2026 von nicht mehr als 800.000 Euro | Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, ein elektronisches Format, das keine E-Rechnung ist. Die Rechnung muss bis zum 31.12.2027 übermittelt sein. | 19 |
| 2027 | Aussteller mit Gesamtumsatz 2026 über 800.000 Euro | E-Rechnung | 20 |
| ab dem 01.01.2028 | alle Aussteller | E-Rechnung | 20 |
Die Tabelle gilt nur, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind20. Für Rechnungen per EDI (elektronischer Datenaustausch) gilt bei Leistungen aus 2027 eine eigene Regel. Sie gilt ohne Umsatzgrenze bis zum 31.12.2027, mit Zustimmung des Empfängers21. Zu bestehenden Dauerrechnungen lesen Sie unten weiter.
Steuerfreie Mieten zählen beim Gesamtumsatz nicht mit22. Zur Berechnung lesen Sie wie die 800.000-Euro-Grenze berechnet wird. Dazu gibt es den Rechner für den Gesamtumsatz 2026.
Wann eine Miet- oder Wartungsperiode über den 31.12.2026 hinweg als ausgeführt gilt, behandeln wir nicht. Das steht unter was für Leistungen aus Dezember 2026 gilt, die erst 2027 abgerechnet werden.
Muss eine bestehende Dauerrechnung als E-Rechnung neu ausgestellt werden?
Ein Beispiel: Ein Vermieter hat 2019 einen Gewerbemietvertrag auf Papier geschlossen. Er hat auf die Steuerfreiheit verzichtet (Option). Die Miete ist gleich geblieben. Sein Gesamtumsatz 2026 liegt über 800.000 Euro. Der Mieter ist ein Unternehmer, der im Inland ansässig ist.
| Frage | BMF-Schreiben vom 15.10.2024 | Anwendungserlass, Fassung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 |
|---|---|---|
| Wie oft eine E-Rechnung? | Einmal, für den ersten Teilzeitraum der Leistung23 | Einmal, für den ersten Teilzeitraum der Leistung24 |
| Was bei geänderten Angaben? | Änderungen sind erst nötig, wenn sich die umsatzsteuerrechtlichen Rechnungspflichtangaben ändern, zum Beispiel bei einer Mieterhöhung25 | Sie berichtigen die ursprüngliche E-Rechnung oder stellen eine neue E-Rechnung aus26 |
| Was gilt für bereits erteilte Dauerrechnungen? | Für Dauerrechnungen, die vor dem 1. Januar 2027 als sonstige Rechnung erteilt wurden, ist keine zusätzliche E-Rechnung nötig, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern27 | Für Dauerrechnungen, die zulässigerweise als sonstige Rechnung erteilt wurden, ist keine zusätzliche E-Rechnung nötig, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern28 |
Das BMF-Schreiben vom 15.10.2025 ändert im Schreiben vom 15.10.2024 nur die Rn. 6a, 6b, 17, 22, 24, 35, 35a, 51a, 51b, 60 und 61. Die Rn. 44 bis 46 gelten unverändert fort29.
Beide Texte gelten nebeneinander. So lautet der erste:
Für vor dem 1. Januar 2027 als sonstige Rechnung erteilte Dauerrechnungen besteht keine Pflicht, zusätzlich eine E-Rechnung auszustellen, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern.
So steht es im BMF-Schreiben vom 15.10.202427. Der Text nennt ein Datum, nämlich den 1. Januar 2027. Gemeint ist der Tag, an dem das Dokument erteilt wurde. Im Gesetz zählt dagegen, wann die Leistung ausgeführt wird. Der Anwendungserlass nennt kein Datum.
Solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern, besteht für zulässigerweise als sonstige Rechnung erteilte Dauerrechnungen keine Pflicht, zusätzlich eine E-Rechnung auszustellen.
So steht es im Anwendungserlass28. Er spricht von „zulässigerweise als sonstige Rechnung erteilten“ Dauerrechnungen. Zwischen beiden Formulierungen entscheiden wir nicht.
Für den Mietvertrag von 2019 ist nach dem Wortlaut beider Texte keine zusätzliche E-Rechnung fällig, solange sich seine Rechnungsangaben nicht ändern.
Ändern sich die Rechnungspflichtangaben, endet die Ausnahme. Das sind die Angaben, die das Umsatzsteuergesetz für eine Rechnung verlangt. Als Beispiel nennen die Verwaltungstexte die Mieterhöhung2530.
Dann lässt der Anwendungserlass zwei Wege zu: Sie berichtigen die E-Rechnung, oder Sie stellen eine neue aus26. An anderer Stelle nennt er nur die neue E-Rechnung30.
Manchmal wird ein Vertrag erst unter E-Rechnungspflicht auf Papier oder als PDF erteilt. Dann brauchen Sie zusätzlich eine E-Rechnung, die den Vertrag berichtigt. Sie können den Vertrag dieser E-Rechnung beifügen31. Ob jede Indexierung der Miete die Rechnungsangaben ändert, sagt keine unserer ausgewerteten Quellen.
Die einmalige E-Rechnung enthält den Vertrag als Anhang. Oder sie lässt erkennen, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt2324. Die Rechnungsnummer steht im strukturierten Teil der E-Rechnung, also dort, wo eine Software die Daten liest. Dafür genügt eine Nummer aus dem Vertrag, zum Beispiel eine Wohnungs-, Objekt- oder Mieternummer. Die Zahlungsbelege brauchen keine eigene Nummer32.
Der Zeitraum jeder Leistung kann sich aus den Zahlungsbelegen ergeben, etwa aus Kontoauszügen33.
Ob die Änderung eines bestimmten Vertrags die Rechnungsangaben ändert, klärt die Steuerberatung. Den Vorsteuerabzug des Mieters oder Kunden bei falschem Format nach Ablauf der Fristen behandeln wir nicht.
Was gilt, wenn der Mieter oder Kunde keine E-Rechnung annehmen will?
Für den Empfang gibt es keine Übergangsregel. Der Rechnungsempfänger muss ihn vom 1. Januar 2025 an gewährleisten34. Inländische Unternehmer müssen die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, auch Kleinunternehmer35. Mehr dazu lesen Sie unter was beim Empfang von E-Rechnungen seit 2025 Pflicht ist.
Wer keine E-Rechnung empfangen kann oder will, hat kein Anrecht auf eine alternative sonstige Rechnung36. Der Aussteller ist entlastet, wenn er sich nachweislich um die Übermittlung bemüht hat, etwa mit einem Sendeprotokoll37.
Eine E-Rechnung, die Pflicht ist, braucht keine Zustimmung des Empfängers38. Eine Papierrechnung braucht sie in den Zeiträumen der ersten beiden Übergangsregeln ebenfalls nicht39. Ein PDF gilt dagegen nur mit Zustimmung des Empfängers. Dafür gibt es ein Musterschreiben zur Zustimmung für PDF-Rechnungen.
Die Empfangspflicht trifft auch den Vermieter, der nur steuerfreie Mieten abrechnet, etwa für E-Rechnungen seiner Handwerker. Auf Dauer angelegte Vermietung ist eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Sie zählt damit zur gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit40.
Wie lange aufbewahren?
Aussteller und Empfänger bewahren Rechnungen acht Jahre auf41. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde42.
Eine Dauerrechnung stellen Sie einmal aus, und sie gilt über Jahre. Für diesen Fall legt keine unserer ausgewerteten Quellen den Fristbeginn gesondert fest. Außerdem läuft die Frist nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist43. Die Festsetzungsfrist ist die Frist, in der das Finanzamt eine Steuer festsetzen darf. Warum für Rechnungen acht und nicht zehn Jahre gelten, lesen Sie unter Aufbewahrungsfrist: acht Jahre, nicht zehn.
Häufige Fragen
Kann ein Mietvertrag eine Rechnung sein?
Ja, wenn er alle Angaben enthält, die das Gesetz für eine Rechnung vorschreibt. Ein Mietvertrag auf Papier ist eine sonstige Rechnung, also keine E-Rechnung.
Muss ich einen alten Mietvertrag als E-Rechnung neu ausstellen?
Nach dem Wortlaut der Verwaltungstexte nicht, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern. Das BMF-Schreiben vom 15.10.2024 nennt dafür Dauerrechnungen, die vor dem 1. Januar 2027 als sonstige Rechnung erteilt wurden. Der Anwendungserlass nennt zulässigerweise als sonstige Rechnung erteilte Dauerrechnungen.
Was passiert bei einer Mieterhöhung?
Dann ändern sich die Rechnungspflichtangaben, und die Ausnahme endet. Besteht die E-Rechnungspflicht, berichtigen Sie nach dem Anwendungserlass die ursprüngliche E-Rechnung oder stellen eine neue E-Rechnung aus.
Muss ich für eine steuerfreie Miete eine E-Rechnung schreiben?
Nein. Für eine steuerfreie Vermietung von Grundstücken müssen Sie gar keine Rechnung ausstellen. E-Rechnungen empfangen müssen Sie trotzdem, wenn Sie Unternehmer im Inland sind.
Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?
Acht Jahre. Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Quellen
- § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 44 Satz 1 — lfst.bayern.de, abgerufen am 17.10.2026
- Abschn. 14.1 Abs. 17 Satz 2 und 3 UStAE — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 15.10.2026
- § 14 Abs. 1 Satz 3, 4 und 6 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 45 und 46 — lfst.bayern.de, abgerufen am 17.10.2026
- Abschn. 14.1 Abs. 19 UStAE — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 15.10.2026
- Abschn. 14.1 Abs. 18 Satz 1 UStAE — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 15.10.2026
- § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
- § 4 Nr. 8 bis 29 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
- § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
- § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
- § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
- § 9 Abs. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
- § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
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- § 33 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026
- § 27 Abs. 38 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
- § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
- § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
- § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
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- § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 45 Satz 1 — lfst.bayern.de, abgerufen am 17.10.2026
- Abschn. 14.1 Abs. 19 Satz 1 UStAE — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 15.10.2026
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- Abschn. 14.1 Abs. 19 Satz 4 UStAE — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 15.10.2026
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025 — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 17.10.2026
- Abschn. 14.5 Abs. 17 Satz 5 UStAE — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 15.10.2026
- Abschn. 14.1 Abs. 17 Satz 4 und 5 UStAE — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 15.10.2026
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- Abschn. 14.5 Abs. 17 Satz 1 UStAE — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 15.10.2026
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rn. 62 Satz 2 — lfst.bayern.de, abgerufen am 17.10.2026
- Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 1 und 2 UStAE — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 15.10.2026
- Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 4 UStAE — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 15.10.2026
- Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 5 UStAE — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 15.10.2026
- § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
- § 27 Abs. 38 Nr. 1 und 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
- § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 15.10.2026
- § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
- § 14b Abs. 1 Satz 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
- § 147 Abs. 3 Satz 5 AO — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 04.09.2026
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