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Zuletzt geprüft am Rechtsstand: 19.10.2026 Redaktion: Jeremy Perrin
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Reverse Charge Rechnung bei Bauleistungen: Hinweis, Muster, E-Rechnung

Eine Reverse-Charge-Rechnung weist keine Umsatzsteuer aus, sondern trägt den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Bei Bauleistungen gilt das nur, wenn der Kunde selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kunde schuldet bei Bauleistungen die Umsatzsteuer nur, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Eine Bescheinigung des Finanzamts gilt höchstens drei Jahre.
  • Die Rechnung trägt den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Sie weist keine Umsatzsteuer aus.
  • Eine Reverse-Charge-Rechnung zwischen zwei Unternehmen in Deutschland unterliegt derselben E-Rechnungspflicht wie jede andere. Ab dem 01.01.2028 gilt dafür keine Übergangsregel mehr.
  • Die vereinfachte Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro gibt es bei Reverse Charge nicht.
  • Beide Seiten bewahren die Rechnung acht Jahre auf, auch der Kunde, der die Steuer schuldet.

Stand: 19.10.2026

Wann schuldet bei Bauleistungen der Kunde die Umsatzsteuer?

Der Dachdecker schreibt dem Generalunternehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer, dem Zahnarzt für dieselbe Arbeit eine mit. Den Unterschied macht der Kunde. Der Kunde schuldet die Umsatzsteuer nur, wenn er selbst ein Unternehmer ist, der nachhaltig Bauleistungen erbringt1. Bei Reverse Charge wechselt die Steuerschuld vom Handwerker zum Kunden. Der Kunde meldet die Steuer an und zahlt sie dem Finanzamt.

Eine Bauleistung ist eine Arbeit an einem Grundstück oder Gebäude, mit der etwas gebaut, repariert, instand gehalten, umgebaut oder abgerissen wird2. Planungs- und Überwachungsleistungen, also reine Planung und Kontrolle, zählen nicht dazu. Dauerhaft eingebaute Sachen, Ausstattung und Maschinen gelten als Teil des Grundstücks, wenn man sie nur bewegen kann, indem man das Gebäude zerstört oder verändert.

„In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt; davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt.“

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Die Bescheinigung des Finanzamts begründet eine Vermutung, sie ist keine Bedingung. Mit einer gültigen Bescheinigung darf der Handwerker davon ausgehen, dass sein Kunde ein Bauunternehmer ist1. Die Bescheinigung gilt höchstens drei Jahre. Die Bescheinigung muss am Tag der Ausführung der Arbeit gültig sein. Die Bescheinigung lässt sich nur für die Zukunft widerrufen. Ohne Bescheinigung fehlt die Vermutung.

Die Zahnarztpraxis lässt ihre Räume renovieren. Sie ist ein Unternehmen, erbringt aber selbst keine Bauleistungen. Der Handwerker stellt ihr deshalb eine normale Rechnung mit Umsatzsteuer aus. Das Gesetz verlangt nicht nur einen Unternehmer. Es verlangt einen Unternehmer, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt.

Beim Kunden entsteht die Steuer mit der Ausstellung der Rechnung, spätestens am Ende des Monats nach der Ausführung der Arbeit3. Deshalb drängt der Auftraggeber oft auf eine schnelle Rechnung.

Das Gesetz erklärt das Wort „nachhaltig“ nicht. Im Grenzfall klärt ein Steuerberater, ob Ihr Kunde darunterfällt. Diese Seite behandelt nur Bauleistungen zwischen Unternehmen, die in Deutschland sitzen. Die übrigen Fälle von Reverse Charge behandelt sie nicht.

Was muss auf einer Reverse Charge Rechnung stehen?

Der Handwerker muss eine Rechnung mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ ausstellen4. Der Handwerker schreibt den Hinweis mit denselben Wörtern und in derselben Schreibweise ab. Leistungsempfänger ist der Kunde, der die Arbeit bekommt.

„Führt der Unternehmer eine Leistung […] aus, für die der Leistungsempfänger […] die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe ‚Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers‘ verpflichtet […]. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung […] wird nicht angewendet.“

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Die Pflicht, Steuersatz und Steuerbetrag anzugeben, gilt für diese Rechnung nicht4. Die Rechnung weist also keine Umsatzsteuer aus. Das Gesetz verlangt keine Zeile „0 %“ und kein „USt 0,00 €“. Es streicht die Angabe der Steuer. Sonst ändert sich nichts.

Alle anderen Pflichtangaben bleiben wie auf jeder Rechnung5. Dazu gehören Name und Anschrift beider Seiten sowie die Steuernummer oder USt-IdNr. des Handwerkers. Hinzu kommen Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Art und Umfang der Arbeit, Zeitpunkt der Arbeit und das Entgelt, also der Betrag ohne Umsatzsteuer. Als Zeitpunkt der Arbeit genügt der Kalendermonat6. Das hilft bei einer Baustelle, die sich über mehrere Wochen zieht.

Das Gesetz schreibt einen festen Wortlaut vor. Andere Formeln wie „Reverse Charge“ oder „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“ sind im Umlauf. Unsere Quellen sagen nicht, ob sie ausreichen. Wir empfehlen den Wortlaut des Gesetzes, Wort für Wort. Der Handwerker muss die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach der Arbeit ausstellen7.

Rechnung Bauleistungen 13b: Muster zum Ausfüllen

Das Muster listet jede Zeile einer Rechnung nach 13b auf. Die Angaben in eckigen Klammern ersetzen Sie durch die Daten Ihrer Baustelle. Alle anderen Zeilen übernehmen Sie wie angegeben.

Zeile Eintrag
Leistender Unternehmer [Vollständiger Name, vollständige Anschrift]
Leistungsempfänger [Vollständiger Name, vollständige Anschrift des Kunden]
Steuernummer oder USt-IdNr. [Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers]
Rechnungsnummer [Fortlaufende, einmalig vergebene Nummer]
Rechnungsdatum [Ausstellungsdatum]
Leistungsbeschreibung [Art und Umfang der Bauleistung, Bauvorhaben]
Leistungszeitraum [Kalendermonat der Ausführung]
Entgelt [Betrag ohne Umsatzsteuer]
Umsatzsteuer entfällt: kein Steuerausweis
Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“

Pflichtangaben jeder Rechnung5; Kalendermonat als Leistungszeitpunkt6; Hinweis und Wegfall des Steuerausweises4.

Das Muster gilt für eine Papierrechnung, ein PDF und eine E-Rechnung. Das Format ändert die Pflichtangaben nicht. Es ändert, wie die Rechnung erstellt und übermittelt wird.

Bei sevDesk Empfehlung ist eine Funktion für 13b-Rechnungen in unserer Erhebung vom 16.10.2026 nicht dokumentiert. Bei Papierkram Empfehlung ebenfalls nicht. Lexware Office nennt auf seiner Preisseite im Tarif XL eine Funktion für Bauleistungen nach 13b. Der Tarif XL kostet 32,90 € netto pro Monat und ist monatlich kündbar, Stand 16.10.20268. Der Überblick: alle Programme im Software-Vergleich.

Gilt die E-Rechnungspflicht auch für die Reverse Charge Rechnung?

Die E-Rechnungspflicht gilt auch hier. Sie erfasst jede Leistung an ein anderes Unternehmen für dessen Betrieb, wenn beide in Deutschland ansässig sind9. Eine Bauleistung an einen deutschen Bauunternehmer fällt darunter. Der Pflichthinweis bleibt auch in der E-Rechnung Pflicht10. Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten Datenformat, das ein Programm direkt einlesen kann. Ein PDF ist keine E-Rechnung, sondern eine „sonstige Rechnung“11.

Alle Unternehmen dürfen die erste Übergangsregel nutzen, unabhängig vom Umsatz. Beide Grenzen gelten zugleich. Die Arbeit muss nach dem 31.12.2024 und vor dem 01.01.2027 ausgeführt sein. Die Rechnung muss spätestens am 31.12.2026 übermittelt werden12. Papier ist ohne Zustimmung des Kunden erlaubt. Ein PDF ist nur mit Zustimmung des Kunden erlaubt (Musterschreiben für die Zustimmung zur PDF-Rechnung).

Kleinere Betriebe dürfen die zweite Übergangsregel nutzen, wenn ihr Gesamtumsatz 2026 höchstens 800 000 Euro betrug. Gesamtumsatz meint die steuerbaren Umsätze, berechnet nach den im Jahr eingenommenen Entgelten ohne Umsatzsteuer. Einige steuerfreie Umsätze und Verkäufe von Anlagevermögen zählen nicht mit13. Es zählt der Gesamtumsatz des Handwerkers, nicht der des Kunden. Die Arbeit muss nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.01.2028 ausgeführt sein. Die Rechnung muss spätestens am 31.12.2027 übermittelt werden14. Papier geht ohne Zustimmung, ein PDF nur mit. Betriebe mit mehr als 800 000 Euro Gesamtumsatz 2026 müssen für Arbeiten ab dem 01.01.2027 eine E-Rechnung ausstellen (Rechner für den Gesamtumsatz 2026). Für sie bleibt nur die dritte Regel für EDI.

Betriebe, die per EDI abrechnen, haben eine dritte Regel. EDI ist ein vereinbarter Datenaustausch zwischen Firmen. Die Arbeit muss nach dem 31.12.2026 und vor dem 01.01.2028 ausgeführt sein. Die Rechnung darf bis zum 31.12.2027 in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden, wenn sie per EDI übermittelt wird. Papier ist hier nicht vorgesehen. Der Kunde muss zustimmen, eine Umsatzgrenze gibt es nicht15.

Die Bauleistung wird im Dezember 2026 ausgeführt und abgenommen. Die Rechnung folgt im Januar 2027. Die erste Übergangsregel verlangt die Übermittlung bis zum 31.12.2026. Die zweite und die dritte Übergangsregel gelten nur für Arbeiten nach dem 31.12.2026. Keine der drei Regeln passt hier. Wer im Dezember 2026 fertig wird, rechnet noch 2026 ab oder schickt eine E-Rechnung.

Ab dem 01.01.2028 gilt keine Übergangsregel mehr. Dann wird jede Rechnung nach 13b zwischen zwei Unternehmen in Deutschland als E-Rechnung verschickt. Der Kunde muss nach Auffassung der Finanzverwaltung seit dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen können16. Mehr dazu: E-Rechnungspflicht: ab wann sie für wen gilt und alle Fristen 2025 bis 2028 im Überblick.

Keine Kleinbetragsrechnung, aber acht Jahre Aufbewahrung

Die vereinfachte Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung mit weniger Pflichtangaben. Die Grenze liegt bei 250 Euro Gesamtbetrag, also inklusive Umsatzsteuer. Für Leistungen nach 13b gilt sie nicht17. Auch eine kleine Reparatur für einen Bauunternehmer braucht die vollständige Rechnung mit dem Hinweis. Die Regeln im Detail: Regeln der Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro.

Die Ausnahme für kleine Rechnungen erlaubt bei Kleinbetragsrechnungen eine sonstige Rechnung statt einer E-Rechnung, etwa auf Papier18. Eine Reverse-Charge-Rechnung ist keine Kleinbetragsrechnung. Diese Rechnung folgt den normalen Regeln der E-Rechnung, auch bei einem kleinen Betrag.

Der Handwerker bewahrt das Doppel seiner Rechnung acht Jahre auf19. Der Kunde, der die Steuer schuldet, bewahrt sie ebenfalls acht Jahre auf, das Gesetz nennt ihn ausdrücklich20. Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde21. Mehr dazu: Aufbewahrungsfrist: acht Jahre, nicht zehn.

Diese Seite richtet sich an den Handwerker, der die Rechnung schreibt. Die Anmeldung und die Behandlung der Steuer beim Kunden sind hier kein Thema. Dafür ist sein Steuerberater zuständig.

Häufige Fragen

Muss ich mir die Bescheinigung vom Kunden zeigen lassen?

Das Gesetz schreibt nicht vor, dass Sie sich die Bescheinigung zeigen lassen. Eine Bescheinigung, die am Tag der Arbeit gültig ist und höchstens drei Jahre gilt, erlaubt die Annahme, dass der Kunde ein Bauunternehmer ist1. Ohne Bescheinigung gilt diese Annahme nicht.

Gilt Reverse Charge auch, wenn ein Bauunternehmer für sein eigenes Gebäude bestellt?

Ja. Der Bauunternehmer schuldet die Steuer, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Wofür er die bestellte Arbeit nutzt, spielt dabei keine Rolle1.

Wann entsteht die Umsatzsteuer beim Kunden?

Die Steuer entsteht beim Kunden mit der Ausstellung der Rechnung, spätestens am Ende des Monats nach der Arbeit3. Ein Beispiel: Ist die Arbeit im März fertig, entsteht die Steuer spätestens Ende April.

Reicht „Reverse Charge“ als Hinweis auf der Rechnung?

Das Gesetz schreibt diesen Hinweis vor: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“4. Unsere Quellen sagen nichts darüber, ob eine andere Formel ausreicht. Wir empfehlen den Wortlaut des Gesetzes, Wort für Wort.

Schuldet auch eine Gemeinde als Auftraggeber die Umsatzsteuer?

Eine Gemeinde oder andere Körperschaft des öffentlichen Rechts schuldet die Steuer nicht, wenn sie die Leistung für ihren nichtunternehmerischen Bereich bezieht. Gemeint sind etwa ihre hoheitlichen Aufgaben, nicht ein Betrieb22. Die Regel für Bauleistungen trifft ohnehin nur einen Kunden, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt1.

Was droht, wenn ich die Rechnung zu spät ausstelle?

Wer die Rechnung vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder zu spät ausstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, also einen Verstoß mit Bußgeld statt einer Straftat23. Das Bußgeld beträgt bis zu 5 000 Euro24. Die Frist zum Ausstellen beträgt sechs Monate nach der Arbeit. Ein falsches Format hat kein eigenes Bußgeld. Mehr dazu: Strafe und Bußgeld bei der E-Rechnung.

Quellen

  1. § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  2. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  3. § 13b Abs. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  4. § 14a Abs. 5 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  5. § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  6. § 31 Abs. 4 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  7. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  8. Lexware Office, Preisseite — lexware.de, abgerufen am 16.10.2026
  9. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  10. § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  11. § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  12. § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  13. § 19 Abs. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  14. § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  15. § 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  16. Abschn. 14.1 Abs. 5 Satz 1 UStAE (BMF-Schreiben vom 15.10.2025) — bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 19.10.2026
  17. § 33 Satz 3 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  18. § 33 Satz 4 UStDV — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  19. § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  20. § 14b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  21. § 14b Abs. 1 Satz 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  22. § 13b Abs. 5 Satz 11 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  23. § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
  24. § 26a Abs. 3 UStG — gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19.10.2026
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